Eigenhändiges Delikt

Ein eigenhändiges Delikt ist eine Straftat, deren Täter die im Tatbestand verlangte Handlung persönlich ausführen muss. Die bloße Zurechnung des Handelns eines anderen genügt nicht. Deshalb scheidet mittelbare Täterschaft grundsätzlich aus; auch Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder als Täter zu Bestrafende die eigenhändige Ausführungsvoraussetzung selbst erfüllt. Anstiftung und Beihilfe bleiben regelmäßig möglich. Ob ein Delikt eigenhändig ist, ergibt sich aus Wortlaut, Schutzzweck und Struktur der jeweiligen Strafnorm.

Persönliche Tatbestandsverwirklichung

Bei einem eigenhändigen Delikt ist die konkrete Ausführungshandlung unvertretbar. Der Täter muss sie in eigener Person vornehmen. Es genügt nicht, dass er das Geschehen beherrscht, veranlasst oder organisatorisch steuert. Damit begrenzt die Deliktsstruktur die allgemeinen Zurechnungsregeln über Täterschaft.

Eigenhändigkeit ist kein ausdrücklich geregelter allgemeiner Deliktstyp. Sie wird durch Auslegung des jeweiligen Tatbestands bestimmt. Maßgeblich ist insbesondere, ob das Gesetz gerade die persönliche Vornahme einer Handlung als strafwürdiges Unrecht erfasst.

Typische Fallgruppen

Aussagedelikte

Die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB kann nur der vernommene Zeuge oder Sachverständige durch seine eigene falsche Aussage begehen. Wer einen anderen zu einer Falschaussage bestimmt, sagt nicht selbst aus, kann aber je nach Voraussetzungen als Anstifter oder nach einer besonderen Vorschrift verantwortlich sein.

Trunkenheit im Verkehr

Nach § 316 StGB wird bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge berauschender Mittel nicht sicher dazu in der Lage ist. Täter kann nur sein, wer das Fahrzeug selbst führt. Der Hintermann, der die Fahrt veranlasst, wird dadurch nicht zum mittelbaren Täter des eigenhändigen Führens.

Folgen für die Beteiligungsformen

Unmittelbare Täterschaft

Unmittelbarer Täter ist, wer die eigenhändige Handlung selbst und mit den erforderlichen subjektiven Merkmalen vornimmt. Bei Aussagedelikten muss er zudem die besondere prozessuale Stellung besitzen, die der Tatbestand voraussetzt.

Mittelbare Täterschaft

Mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB beruht sonst darauf, dass der Hintermann die Tat durch ein menschliches Werkzeug begeht. Beim eigenhändigen Delikt kann ihm die persönliche Ausführung des Vordermanns jedoch nicht als eigene Handlung zugerechnet werden. Spezielle Tatbestände können verbleibende Strafbarkeitslücken schließen.

Mittäterschaft

Eine arbeitsteilige Mittäterschaft erlaubt grundsätzlich die gegenseitige Zurechnung von Tatbeiträgen. Bei einem eigenhändigen Delikt kann sie das Erfordernis persönlicher Ausführung nicht ersetzen. Jeder Mittäter muss den eigenhändig zu verwirklichenden Teil selbst erfüllen; bloße Planung oder Absicherung genügt dafür nicht.

Anstiftung und Beihilfe

Anstiftung und Beihilfe bleiben möglich, weil der Teilnehmer den Tatbestand nicht selbst verwirklichen muss. Erforderlich sind eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat und der jeweils verlangte Teilnehmervorsatz. Besondere persönliche Merkmale können zusätzlich § 28 StGB auslösen.

Abgrenzung zum Sonderdelikt

Ein Sonderdelikt verlangt eine besondere Tätereigenschaft oder Pflichtenstellung, etwa die Amtsträgereigenschaft. Das eigenhändige Delikt verlangt dagegen die persönliche Vornahme einer bestimmten Handlung. Ein Tatbestand kann beide Merkmale verbinden, muss dies aber nicht.

Beispiel

Zeuge Z soll vor Gericht zugunsten des Angeklagten falsch aussagen. H verfasst die erfundene Darstellung und drängt Z, sie in der Vernehmung wiederzugeben. Sagt Z vorsätzlich falsch aus, kann nur Z Täter des § 153 StGB sein, weil er die Aussage persönlich abgibt. H wird nicht mittelbarer Täter der Falschaussage; bei entsprechendem Vorsatz kommt jedoch Anstiftung in Betracht.

Häufige Fragen

Ist jedes Sonderdelikt eigenhändig?

Nein. Eine besondere Täterqualität und die persönliche Ausführung einer Handlung sind unterschiedliche Anforderungen.

Kann ein Hintermann mittelbarer Täter sein?

Beim eigenhändigen Delikt grundsätzlich nicht, weil ihm die unvertretbare persönliche Handlung des Ausführenden nicht zugerechnet wird.

Ist Teilnahme dennoch strafbar?

Ja. Anstiftung und Beihilfe sind bei Vorliegen ihrer allgemeinen Voraussetzungen regelmäßig möglich.

Wo steht die Eigenhändigkeit im Gesetz?

Sie wird meist nicht ausdrücklich bezeichnet, sondern aus Wortlaut und Zweck des konkreten Tatbestands hergeleitet.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Die allgemeinen Formen der Täterschaft regelt § 25 StGB. Typische Anwendungsfälle ergeben sich aus § 153 StGB und § 316 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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