Eigenhändiges Delikt

Eigenhändiges Delikt ist eine Straftat, die der Täter nur durch persönlich vorgenommene tatbestandsmäßige Handlung begehen kann. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Zurechnung, Rechtswidrigkeit oder Schuld und damit das Ergebnis der Strafbarkeitsprüfung beeinflussen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und ihre Auslegung durch Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft. Die Abgrenzung ist stets anhand des konkreten Sachverhalts vorzunehmen.

Rechtliche Bedeutung

Mittelbare Täterschaft ist bei solchen Delikten grundsätzlich ausgeschlossen, weil die besondere Handlungsausführung nicht durch einen anderen zugerechnet werden kann. Teilnahme bleibt je nach Tatbestand möglich.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Eine gesetzlich verlangte persönliche Aussage kann nicht als mittelbarer Täter durch einen anderen abgegeben werden.

Häufige Fragen

Warum ist Eigenhändiges Delikt strafrechtlich wichtig?

Der Begriff beeinflusst, ob ein Verhalten tatbestandsmäßig, zurechenbar, rechtswidrig oder schuldhaft ist und welche Form strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Betracht kommt.

Ist die Bewertung immer eindeutig?

Nein. Sie hängt vom konkreten Tatbestand, vom festgestellten Sachverhalt und häufig von dogmatischen Abgrenzungen ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Objektive Zurechnung, Unterlassen im Strafrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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