Allgemeindelikt
Ein Allgemeindelikt ist eine Straftat, die grundsätzlich von jedermann als Täter begangen werden kann. Der Tatbestand verlangt keine besondere persönliche Eigenschaft, berufliche Stellung oder Sonderpflicht. Formulierungen wie „wer“ kennzeichnen häufig einen offenen Täterkreis, sind aber stets im Zusammenhang der Norm auszulegen. Auch beim Allgemeindelikt müssen sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt sein. Die Einordnung betrifft allein die Täterqualität und sagt nichts über Vorsatz, Schuld, Versuch oder die Schwere der Tat aus.
Offener Täterkreis
Beim Allgemeindelikt kann jede Person Täter sein, die handlungsfähig ist und die gesetzlichen Merkmale verwirklicht. Typische Beispiele sind Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl. Die Norm knüpft das Unrecht an das Verhalten, nicht an eine besondere soziale oder rechtliche Stellung des Täters.
„Jedermann“ bedeutet nicht, dass jede Beteiligung automatisch Täterschaft ist. Maßgeblich bleiben die Regeln über unmittelbare, mittelbare und gemeinschaftliche Tatbegehung.
Abgrenzung zum Sonderdelikt
Ein Sonderdelikt beschränkt den Täterkreis durch ein besonderes persönliches Merkmal. So kann Vorteilsannahme nach § 331 StGB nur von den dort genannten Amtsträgern oder besonders Verpflichteten begangen werden. Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB verlangt demgegenüber keine besondere Täterstellung.
Die Abgrenzung ist für Außenstehende wichtig: Wer ein Sondermerkmal nicht besitzt, kann häufig nur Teilnehmer sein. Beim Allgemeindelikt kann er bei entsprechendem Tatbeitrag und Tatentschluss selbst Täter oder Mittäter werden.
Voraussetzungen der Täterschaft
Unmittelbare Täterschaft
Nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist Täter, wer die Straftat selbst begeht. Beim Allgemeindelikt kann grundsätzlich jede Person die tatbestandsmäßige Handlung unmittelbar vornehmen.
Mittelbare Täterschaft
Wer die Tat durch einen anderen begeht, kann mittelbarer Täter sein. Dafür muss der Hintermann das Geschehen kraft überlegenen Wissens oder Wollens beherrschen und das Defizit des unmittelbar Handelnden für die Tat ausnutzen. Die offene Täterqualität des Allgemeindelikts beseitigt nicht diese Anforderungen.
Mittäterschaft
Begehen mehrere die Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig, kommt Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB in Betracht. Jedem Mittäter werden die gemeinsamen Tatbeiträge zugerechnet. Erforderlich ist ein eigener wesentlicher Beitrag; bloße Anwesenheit oder nachträgliche Billigung genügt nicht.
Teilnahme am Allgemeindelikt
Wer den Täter vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt, kann Anstifter nach § 26 StGB sein. Wer vorsätzlich Hilfe leistet, kann wegen Beihilfe nach § 27 StGB bestraft werden. Weil kein besonderes Tätermerkmal erforderlich ist, hängt die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme vor allem von Tatherrschaft, Tatinteresse und Gewicht des Beitrags ab.
Keine Aussage über andere Deliktseinteilungen
Ein Allgemeindelikt kann zugleich Begehungsdelikt, Unterlassungsdelikt, Tätigkeitsdelikt oder Erfolgsdelikt sein. Ebenso kann es vorsätzlich oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung fahrlässig begangen werden. „Allgemeindelikt“ beantwortet ausschließlich, ob der Täter eine besondere persönliche Qualität besitzen muss.
Beispiel
A schlägt B vorsätzlich und verursacht eine schmerzhafte Prellung. § 223 StGB verlangt keine besondere Eigenschaft des A; die Körperverletzung ist ein Allgemeindelikt. Hält C den B aufgrund eines gemeinsamen Tatplans fest, damit A zuschlagen kann, kommt für C Mittäterschaft in Betracht. Hat C den Angriff lediglich durch vorherige Beschaffung eines Werkzeugs gefördert, ist je nach Tatplan und Gewicht seines Beitrags Täterschaft oder Beihilfe abzugrenzen.
Häufige Fragen
Kann wirklich jeder Täter sein?
Der Tatbestand verlangt keine Sonderqualität. Strafmündigkeit, Handlungsfähigkeit, Vorsatz oder Fahrlässigkeit und Schuld müssen dennoch vorliegen.
Ist ein Allgemeindelikt immer leicht?
Nein. Die Einordnung sagt nichts über Strafrahmen oder Unrechtsgewicht aus; auch schwere Verbrechen können einen offenen Täterkreis haben.
Ist die Formulierung „wer“ immer eindeutig?
Nein. Weitere Tatbestandsmerkmale können den Täterkreis einschränken, weshalb die gesamte Norm ausgelegt werden muss.
Kann ein Allgemeindelikt durch Unterlassen begangen werden?
Ein Erfolgsdelikt mit offenem Täterkreis kann nach § 13 StGB durch einen Garanten verwirklicht werden; dafür ist zusätzlich eine besondere Einstandspflicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Die Formen der Täterschaft regelt § 25 StGB, Anstiftung und Beihilfe die §§ 26 und 27 StGB. Beispiele für Allgemeindelikte sind § 223 StGB und § 303 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.