Tateinheit
Tateinheit liegt nach § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Die rechtlich selbständig nebeneinander bestehenden Delikte werden gemeinsam im Schuldspruch bezeichnet, das Gericht verhängt jedoch nur eine Strafe. Deren Rahmen richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung und darf die Mindestgrenzen der übrigen anwendbaren Vorschriften nicht unterschreiten. Voraussetzung ist eine natürliche oder rechtlich anerkannte Handlungseinheit.
Dieselbe Handlung im Sinne des § 52 StGB
Eine einzige körperliche Betätigung, die mehrere Tatbestände verwirklicht, bildet den klarsten Fall der Tateinheit. Der strafrechtliche Handlungsbegriff geht jedoch darüber hinaus. Auch mehrere Betätigungen können aufgrund tatbestandlicher Verknüpfung oder als natürliche Handlungseinheit eine Tat im Rechtssinne bilden. Entscheidend ist nicht allein die Zahl äußerer Bewegungen.
Teilidentität der Ausführungshandlungen
Tateinheit besteht regelmäßig, wenn sich die zur Verwirklichung verschiedener Delikte erforderlichen Ausführungshandlungen zumindest teilweise decken. Reine Überschneidungen im Vorbereitungsstadium, ein einheitliches Motiv oder die gleichzeitige Planung mehrerer späterer Taten genügen dagegen grundsätzlich nicht.
Natürliche Handlungseinheit
Mehrere Einzelakte können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn sie in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ein verbindendes subjektives Element besitzen und das gesamte Tätigwerden für einen Dritten als einheitliches Geschehen erscheint. Bei Angriffen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Opfer gelten wegen des eigenständigen Unrechts regelmäßig strengere Maßstäbe.
Mehrere Strafgesetze oder mehrfache Verletzung
§ 52 StGB erfasst sowohl ungleichartige Tateinheit als auch gleichartige Tateinheit. Ungleichartig ist die Konkurrenz, wenn eine Handlung verschiedene Strafgesetze verletzt, etwa Körperverletzung und Sachbeschädigung. Gleichartige Tateinheit kann vorliegen, wenn dieselbe Handlung denselben Tatbestand zulasten mehrerer Rechtsgutsträger mehrfach verwirklicht.
Abgrenzung zur Gesetzeskonkurrenz
Vor der Anwendung des § 52 StGB ist zu prüfen, ob ein Delikt wegen Gesetzeskonkurrenz zurücktritt. Nur Vorschriften, die nach Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion selbständig anwendbar bleiben, können zueinander in Tateinheit stehen. Eine Qualifikation und ihr Grunddelikt werden daher nicht als zwei tateinheitliche Delikte behandelt.
Strafrahmen bei Tateinheit
Nach § 52 Abs. 2 StGB wird die eine Strafe aus dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf zugleich nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Erlaubt eine Vorschrift Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Maßnahmen, bleiben diese unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 StGB möglich.
Abgrenzung zur Tatmehrheit
Bei Tatmehrheit liegen mehrere selbständige Straftaten vor. Dort setzt das Gericht für jede Tat eine Einzelstrafe fest und bildet anschließend regelmäßig eine Gesamtstrafe. Bei Tateinheit wird dagegen unmittelbar nur eine Strafe für die einheitliche Tat festgesetzt.
Beispiel
A schlägt B vorsätzlich mit einer Flasche. Durch denselben Schlag verletzt er B und zerstört dessen Brille. Körperverletzung und Sachbeschädigung beruhen auf derselben Ausführungshandlung. Soweit kein Delikt das andere verdrängt, stehen beide in Tateinheit. Das Gericht nennt beide im Schuldspruch, verhängt aber gemäß § 52 StGB nur eine Strafe, deren Rahmen nach der schwersten anwendbaren Strafdrohung bestimmt wird.
Häufige Fragen
Bedeutet Tateinheit, dass nur ein Straftatbestand erfüllt ist?
Nein. Mehrere selbständig anwendbare Strafgesetze oder derselbe Tatbestand mehrfach sind verletzt; sie werden lediglich durch dieselbe Handlung verbunden.
Wird für jedes Delikt eine Einzelstrafe festgesetzt?
Nein. Bei Tateinheit wird eine einzige Strafe festgesetzt. Der Schuldspruch weist die nebeneinander verwirklichten Delikte dennoch aus.
Genügt ein einheitlicher Tatplan?
Grundsätzlich nicht. Ohne Identität oder rechtlich anerkannte Einheit der Ausführungshandlungen begründet ein gemeinsamer Plan allein keine Tateinheit.
Kann dieselbe Vorschrift mehrfach tateinheitlich verletzt sein?
Ja. § 52 Abs. 1 StGB erfasst ausdrücklich auch die mehrfache Verletzung desselben Strafgesetzes durch eine Handlung.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Die Tateinheit regelt § 52 StGB. Die Rechtsprechung zur natürlichen Handlungseinheit erläutert der Bundesgerichtshof. Eine Einordnung in das System der Konkurrenzen im Strafrecht und weitere Informationen finden sich außerdem auf strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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