Mittäterexzess
Ein Mittäterexzess liegt vor, wenn ein Mittäter bei der Tatausführung vorsätzlich über den gemeinsamen Tatplan hinausgeht. Die überschießende Handlung wird den übrigen Beteiligten nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, soweit sie von deren Vorsatz nicht umfasst ist. Entscheidend ist daher nicht allein der äußere Geschehensablauf, sondern die Reichweite des gemeinsamen Tatentschlusses. Unwesentliche oder tatplantypische Abweichungen begründen demgegenüber nicht ohne Weiteres einen Exzess.
Zurechnung bei Mittäterschaft
Bei Mittäterschaft wird jedem Beteiligten das tatplangemäße Handeln der anderen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Diese wechselseitige Zurechnung reicht jedoch nur so weit wie der gemeinsame Tatentschluss und der zumindest bedingte Vorsatz des jeweiligen Mittäters. Eine eigenmächtige Erweiterung des Plans kann dessen strafrechtliche Verantwortung deshalb nicht automatisch auf die anderen übertragen.
Gemeinsamer Tatplan als Grenze
Der Tatplan kann ausdrücklich vereinbart oder durch schlüssiges Verhalten gebildet werden. Für die Abgrenzung ist festzustellen, welche Tat, welche Begehungsweise und welche möglichen Folgen die Beteiligten billigten. Allgemeine Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Tatgenossen ersetzt nicht die Feststellung, dass der konkrete überschießende Beitrag zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
Bedingter Vorsatz genügt
Ein Exzess scheidet aus, wenn ein Mittäter die abweichende Handlung als mögliche Tatvariante erkannt und gebilligt hat. Er muss den genauen Ablauf nicht vorausgesehen haben. Sein Vorsatz muss aber die wesentlichen Merkmale des tatsächlich verwirklichten Delikts und die dafür maßgebliche Handlung des Tatgenossen erfassen.
Unwesentliche Abweichung
Nicht jede Planabweichung ist ein Exzess. Bleibt der tatsächliche Ablauf innerhalb dessen, womit nach den Umständen gewöhnlich zu rechnen war, und verändert die Abweichung die rechtliche Bewertung der Tat nicht wesentlich, kann sie noch vom gemeinsamen Tatplan umfasst sein. Die bloße objektive Vorhersehbarkeit allein begründet allerdings keine vorsätzliche Zurechnung.
Typische Exzesskonstellationen
Praktisch bedeutsam sind eigenmächtige Gewalteskalationen. Vereinbaren Beteiligte nur eine Drohung, kann die spontan beschlossene Tötung des Opfers ein Exzess sein. Entsprechendes gilt, wenn ein Mittäter aus persönlichen Motiven ein zusätzliches Opfer angreift oder nach Abschluss des vereinbarten Delikts eine weitere selbständige Straftat begeht.
Qualifikation und Erfolgsqualifikation
Verwirklicht nur ein Beteiligter ein qualifizierendes Merkmal oder verursacht er eine schwere Folge, ist für jeden anderen gesondert zu prüfen, ob sein Vorsatz beziehungsweise der gesetzlich verlangte besondere Fahrlässigkeitsgrad diesen Umstand umfasst. Die Bezeichnung als Exzess ersetzt diese deliktsspezifische Prüfung nicht.
Rechtsfolgen für die Beteiligten
Der exzessiv Handelnde haftet nach den von ihm selbst verwirklichten Tatbeständen. Den anderen Mittätern bleibt das tatplangemäße Geschehen zurechenbar; nur der überschießende Teil scheidet aus ihrer vorsätzlichen Mittäterhaftung aus. Eine eigene Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit oder Unterlassens kann gleichwohl bestehen, wenn deren besondere Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachträgliche Billigung
Erkennt ein Beteiligter die Abweichung während des noch laufenden Tatgeschehens und wirkt anschließend in Kenntnis und Billigung weiter mit, kann sich der gemeinsame Tatplan für die Zukunft erweitern. Die Regeln über sukzessive Mittäterschaft erlauben jedoch keine rückwirkende Zurechnung vollständig abgeschlossener Exzesstaten.
Abgrenzung zur Nebentäterschaft
Beim Mittäterexzess besteht zunächst ein gemeinsamer Tatplan; nur eine einzelne Handlung überschreitet ihn. Bei Nebentäterschaft fehlt ein gemeinsamer Tatentschluss von Anfang an. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob fremde Tatbeiträge grundsätzlich zugerechnet werden können.
Beispiel
A und B planen einen Raub in einem Juweliergeschäft. Die geladene Waffe soll nach ihrer Absprache ausschließlich zur Drohung dienen. Während der Tat erschießt A den Juwelier spontan, um den einzigen Zeugen zu beseitigen. Hat B diese Tötung weder gebilligt noch als mögliche Ausführungsvariante in seinen Tatplan aufgenommen, wird sie ihm nicht als Mittäter zugerechnet. Für den gemeinsam geplanten und ausgeführten Raub kann B dennoch verantwortlich sein.
Häufige Fragen
Haftet jeder Mittäter für alles, was am Tatort geschieht?
Nein. Die gegenseitige Zurechnung ist auf Beiträge begrenzt, die vom gemeinsamen Tatplan und vom Vorsatz des jeweiligen Mittäters umfasst sind.
Ist jede Abweichung vom Tatplan ein Exzess?
Nein. Unwesentliche Abweichungen und gebilligte Ausführungsvarianten können weiterhin vom gemeinsamen Tatentschluss gedeckt sein.
Kann ein zunächst unbeteiligter Mittäter die Exzesstat nachträglich übernehmen?
Eine bloße nachträgliche Billigung genügt für eine bereits vollständig abgeschlossene Tat nicht. Bei einem noch laufenden Geschehen kann eine Erweiterung des Tatplans für weitere Beiträge in Betracht kommen.
Kann trotz Exzesses Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bestehen?
Ja. Der Ausschluss vorsätzlicher Mittäterzurechnung lässt eine eigenständig zu prüfende Fahrlässigkeits- oder Unterlassensstrafbarkeit unberührt.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Die mittäterschaftliche Zurechnung beruht auf § 25 Abs. 2 StGB. Der Bundesgerichtshof betont, dass jeder Mittäter nur im Rahmen seines Vorsatzes haftet und ihm ein Exzess des anderen nicht zur Last fällt. Ergänzende strafrechtliche Informationen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.