Anstiftung
Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat. Der Anstifter wird nach § 26 StGB grundsätzlich wie ein Täter bestraft.
Voraussetzungen
Erforderlich sind eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat und ein Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. Der Anstifter muss sowohl hinsichtlich des Bestimmens als auch hinsichtlich der Haupttat mit Vorsatz handeln.
Abgrenzung
Anders als bei der Beihilfe wird der Tatentschluss durch den Anstifter erst hervorgerufen. Von der Täterschaft unterscheidet sich die Anstiftung dadurch, dass der Anstifter eine fremde Tat veranlasst.
Beispiel
A überredet B, einen Diebstahl zu begehen. B fasst erst dadurch den Tatentschluss und führt die Tat vorsätzlich aus.
Häufige Fragen
Genügt eine bloße Billigung?
Nein. Der Anstifter muss den Tatentschluss beim Haupttäter hervorrufen.
Muss die Haupttat vollendet sein?
Grundsätzlich muss zumindest eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen; besondere Regeln gelten für versuchte Beteiligung.
Verwandte Begriffe
Beihilfe, Täterschaft, Mittäterschaft, Vorsatz. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
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