Anstiftung

Anstiftung ist nach § 26 StGB das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat. Der Anstifter ruft beim Haupttäter den Entschluss zu einer hinreichend konkretisierten Tat hervor und handelt dabei mit doppeltem Anstiftervorsatz: Dieser muss sowohl das Bestimmen als auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat umfassen. Der Anstifter wird grundsätzlich gleich einem Täter bestraft, bleibt aber Teilnehmer an einer fremden Tat.

Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

Anstiftung setzt eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat voraus. Der Haupttäter muss den objektiven und subjektiven Tatbestand vorsätzlich verwirklichen und darf nicht gerechtfertigt sein. Eigene Schuld des Haupttäters ist nicht erforderlich, weil nach § 29 StGB jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft wird.

Die Haupttat muss nicht vollendet sein. Beginnt der Haupttäter einen strafbaren Versuch, kann derjenige wegen Anstiftung zu diesem Versuch bestraft werden, der den Tatentschluss vorsätzlich hervorgerufen hat. Bleibt die Tat dagegen vollständig im Vorbereitungsstadium, fehlt grundsätzlich die für § 26 StGB erforderliche Haupttat.

Bestimmen zur Tat

„Bestimmen“ bedeutet, den Tatentschluss beim Haupttäter hervorzurufen. Nach herrschender Auffassung genügt hierzu grundsätzlich jede kommunikative Einwirkung, die für den Entschluss ursächlich wird. Typische Mittel sind Überreden, Auffordern, Versprechen einer Belohnung oder bewusstes Hervorrufen eines Motivs.

Bloße Billigung oder Anwesenheit genügt nicht, wenn sie den Tatentschluss nicht hervorruft. Ebenso kann ein bereits fest zur konkreten Tat entschlossener Täter – der sogenannte omnimodo facturus – nicht nochmals zu genau dieser Tat angestiftet werden. Eine psychische Beihilfe oder Anstiftung zu einem darüber hinausgehenden Tatentschluss kann gleichwohl zu prüfen sein.

Hinreichend bestimmte Haupttat

Der Anstiftervorsatz muss sich auf eine in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierte Tat beziehen. Der Anstifter muss nicht jedes Detail, Tatmittel oder den genauen Zeitpunkt festlegen. Eine völlig offene Aufforderung, irgendwann beliebige Straftaten zu begehen, genügt für § 26 StGB jedoch grundsätzlich nicht.

Person des Opfers oder Tatobjekt können durch Umstände bestimmbar sein. Weicht der Haupttäter wesentlich vom vorgestellten Tatplan ab, kann ein Exzess vorliegen, der dem Anstifter nicht zugerechnet wird. Geringfügige oder vorhersehbare Abweichungen schließen den Vorsatz nicht notwendig aus.

Doppelter Anstiftervorsatz

Der Anstifter muss vorsätzlich den Tatentschluss hervorrufen wollen. Zudem muss sein Vorsatz die wesentlichen objektiven und subjektiven Merkmale der vorsätzlichen Haupttat erfassen. Bedingter Vorsatz kann grundsätzlich genügen; bei Delikten mit besonderen Absichten oder persönlichen Merkmalen sind die §§ 28 und 29 StGB zu beachten.

Veranlasst A den B zu einer Sachbeschädigung, rechnet aber nicht damit, dass B dabei einen Menschen verletzt, erstreckt sich der Anstiftervorsatz grundsätzlich nicht auf die eigenmächtige Körperverletzung. Für diesen Täterexzess haftet A nicht allein aufgrund der Anstiftung zur Sachbeschädigung.

Abgrenzung zur Täterschaft

Der Anstifter veranlasst eine fremde Tat. Wer das Geschehen dagegen als eigene Tat beherrscht oder gemeinsam mit anderen aufgrund eines Tatplans ausführt, kann Täter oder Mittäter sein. Wer einen anderen als menschliches Werkzeug steuert, kommt als mittelbarer Täter in Betracht.

Die Abgrenzung richtet sich nicht allein danach, wer persönlich am Tatort handelt. Entscheidend sind gesetzliche Tätermerkmale, Tatbeitrag, Einfluss auf das Geschehen und die Struktur des jeweiligen Delikts.

Versuchte Anstiftung

Scheitert das Bestimmen, weil der Angesprochene keinen Tatentschluss fasst, liegt keine vollendete Anstiftung vor. Nach § 30 Abs. 1 StGB ist der Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen oder zur Anstiftung zu einem Verbrechen zu bestimmen, dennoch strafbar. Für Vergehen gilt dies nur, wenn ein besonderes Gesetz es anordnet.

Von einer versuchten Anstiftung ist die Anstiftung zur versuchten Haupttat zu unterscheiden. Im ersten Fall entsteht beim Angesprochenen kein hinreichender Tatentschluss; im zweiten Fall fasst er den Entschluss und setzt zur Haupttat unmittelbar an, vollendet sie aber nicht.

Strafrahmen und persönliche Merkmale

Nach § 26 StGB wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft. Sein Strafrahmen richtet sich daher grundsätzlich nach der Haupttat. Fehlt ihm ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit des Täters begründet, ist seine Strafe nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Beispiel

A überredet den zunächst unentschlossenen B, nachts in ein bestimmtes Geschäft einzubrechen und Geld zu stehlen. B fasst deshalb den Tatentschluss, bricht ein und setzt zur Wegnahme an, wird aber vorher entdeckt. B hat einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen. A kann wegen Anstiftung zu dieser versuchten Haupttat bestraft werden, obwohl B den Diebstahl nicht vollendet hat.

Häufige Fragen

Muss die Haupttat vollendet sein?

Nein. Eine strafbare versuchte Haupttat genügt, wenn der Anstifter den Tatentschluss vorsätzlich hervorgerufen hat.

Kann ein bereits fest entschlossener Täter angestiftet werden?

Nicht zu genau der bereits beschlossenen Tat. Möglich bleiben andere Beteiligungsformen oder das Hervorrufen eines weitergehenden Tatentschlusses.

Muss der Haupttäter schuldhaft handeln?

Nein. Erforderlich ist eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat; die Schuld jedes Beteiligten wird nach § 29 StGB selbstständig beurteilt.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Grundlage ist § 26 StGB. Ergänzend sind §§ 28 und 29 StGB sowie bei erfolgloser Einwirkung § 30 StGB zu beachten. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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