Aussetzung

Aussetzung ist das Versetzen eines Menschen in eine hilflose Lage oder das Im-Stich-Lassen eines bereits Hilflosen unter den Voraussetzungen des § 221 StGB. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

Erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung. Beim Im-Stich-Lassen muss eine Obhuts- oder Beistandspflicht bestehen; qualifizierte Folgen erhöhen die Strafandrohung.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Ein Betreuer lässt einen nicht gehfähigen Schutzbefohlenen bei winterlicher Kälte ohne Hilfe an einem abgelegenen Ort zurück.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Aussetzung?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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