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Haftgrund

Ein Haftgrund ist ein gesetzlich bestimmter Umstand, der neben dringendem Tatverdacht die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Zu den allgemeinen Haftgründen zählen Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr; bei bestimmten Delikten kommt Wiederholungsgefahr hinzu. In besonderen schweren Tatkonstellationen gelten ergänzende Regeln. Der Haftgrund muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Untersuchungshaft bleibt unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Rechtsfolge steht oder mildere Maßnahmen genügen.

Rechtliche Bedeutung

Der Haftgrund erklärt, weshalb die Anwesenheit des Beschuldigten oder die Sicherung des Verfahrens nicht mit weniger belastenden Mitteln gewährleistet werden kann.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht muss Tatsachen und Abwägung im Haftbefehl nachvollziehbar darlegen. Pauschale Vermutungen oder allein die Straferwartung reichen nicht.

Beispiel

Ein Beschuldigter hat seine Wohnung aufgegeben, ein Auslandsticket gekauft und Vermögen transferiert. Diese Tatsachen können einen Haftgrund wegen Fluchtgefahr begründen.

Häufige Fragen

Reicht dringender Tatverdacht allein?

Grundsätzlich nein. Zusätzlich muss ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen und die Haft verhältnismäßig sein.

Welche Haftgründe gibt es?

Insbesondere Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und unter engen Voraussetzungen Wiederholungsgefahr.

Können Auflagen Haft ersetzen?

Ja. Der Vollzug kann ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck sichern.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 112 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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