Strafrecht

Strafrecht ist der Teil der Rechtsordnung, der bestimmt, welches Verhalten strafbar ist, unter welchen Voraussetzungen ein Täter persönlich verantwortlich ist und welche Rechtsfolgen angeordnet werden können. Das materielle Strafrecht enthält Straftatbestände und allgemeine Zurechnungsregeln; das Strafverfahrensrecht regelt Ermittlung und gerichtliche Entscheidung. Strafvollstreckung und Strafvollzug betreffen die Durchsetzung rechtskräftiger Sanktionen. Staatliche Strafe ist insbesondere an Gesetzlichkeit, Schuldprinzip und ein rechtsstaatliches Verfahren gebunden.

Materielles Strafrecht

Das materielle Strafrecht legt fest, welche Handlungen oder Unterlassungen Straftaten sind und welche Sanktionen drohen. Zentrale Grundlage ist das Strafgesetzbuch. Sein Allgemeiner Teil regelt unter anderem Vorsatz und Fahrlässigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtfertigung, Schuld sowie Rechtsfolgen. Der Besondere Teil enthält einzelne Delikte.

Daneben bestehen strafrechtliche Nebengesetze, etwa im Betäubungsmittel-, Steuer-, Waffen- oder Insolvenzrecht. Ihre Tatbestände werden grundsätzlich durch die Regeln des Allgemeinen Teils des StGB ergänzt, soweit das jeweilige Gesetz nichts anderes bestimmt.

Strafverfahrensrecht

Das Strafprozessrecht bestimmt, wie ein Tatverdacht aufgeklärt und gerichtlich behandelt wird. Seine wichtigste Grundlage ist die Strafprozessordnung. Sie regelt insbesondere Ermittlungsverfahren, Zwangsmaßnahmen, Anklage, Hauptverhandlung, Beweisaufnahme und Rechtsmittel.

Beschuldigter und Angeklagter gelten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Staatsanwaltschaft muss belastende und entlastende Umstände ermitteln. Das Gericht entscheidet nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung; verbleibende nicht überwindbare Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten.

Strafvollstreckung und Strafvollzug

Strafvollstreckung betrifft die Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung, etwa die Beitreibung einer Geldstrafe oder den Beginn einer Freiheitsstrafe. Sie liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Strafvollzug bezeichnet demgegenüber die konkrete Durchführung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt und richtet sich weitgehend nach Landesrecht.

Gesetzlichkeitsgrundsatz

Nach Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Daraus folgen das Verbot rückwirkender Strafbegründung oder Strafschärfung, das Bestimmtheitsgebot, der Vorrang geschriebenen Gesetzes und das Verbot strafbegründender Analogie zulasten des Täters.

Der Gesetzlichkeitsgrundsatz hindert die Auslegung von Strafnormen nicht. Die richterliche Auslegung muss jedoch innerhalb des möglichen Wortsinns bleiben und dem Bürger vorhersehbare Grenzen strafbaren Verhaltens belassen.

Aufbau der Straftat

Eine vorsätzliche vollendete Straftat wird typischerweise in den Stufen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft. Der Tatbestand umfasst objektive Merkmale und regelmäßig Vorsatz als subjektives Merkmal. Rechtfertigungsgründe können das tatbestandsmäßige Verhalten erlauben; die Schuld betrifft die persönliche Vorwerfbarkeit.

Je nach Fall kommen weitere Prüfungspunkte hinzu: Versuch und Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeit, Unterlassen, Irrtümer, Konkurrenzen, Strafantrag oder besondere objektive Bedingungen der Strafbarkeit. Das Prüfungsschema ersetzt deshalb nicht die Auslegung des konkreten Delikts.

Strafrechtliche Rechtsfolgen

Hauptstrafen sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Daneben kennt das StGB Nebenstrafe und Nebenfolgen, etwa das Fahrverbot oder den Verlust bestimmter Amts- und Wahlrechte. Die Einziehung entzieht Taterträge oder Tatmittel unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung knüpfen nicht allein an Schuld an, sondern dienen insbesondere Behandlung oder Gefahrenabwehr. Dazu gehören etwa Unterbringung, Führungsaufsicht und Entziehung der Fahrerlaubnis. Ihre Anordnung setzt jeweils eine gesetzliche Grundlage und Verhältnismäßigkeit voraus.

Jugendstrafrecht

Für Jugendliche und teilweise Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz. Das Jugendstrafrecht ist am Erziehungsgedanken ausgerichtet und unterscheidet Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Bei Jugendlichen muss außerdem die strafrechtliche Verantwortungsreife nach § 3 JGG festgestellt werden.

Beispiel

T nimmt eine fremde Sache weg, um sie zu behalten. Das materielle Strafrecht bestimmt, ob Diebstahl, Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen und welche Strafe droht. Die StPO regelt Ermittlung, Anklage, Beweisaufnahme und Urteil. Wird T rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, gehört deren Beitreibung zur Strafvollstreckung.

Häufige Fragen

Stehen alle Straftaten im StGB?

Nein. Zahlreiche Tatbestände stehen in strafrechtlichen Nebengesetzen; die allgemeinen Regeln des StGB bleiben häufig anwendbar.

Führt jeder erfüllte Tatbestand zur Bestrafung?

Nein. Insbesondere Rechtswidrigkeit, Schuld und gegebenenfalls weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen müssen hinzukommen.

Ist Strafprozessrecht Teil des materiellen Strafrechts?

Nein. Materielles Strafrecht bestimmt Strafbarkeit und Sanktionen; Strafprozessrecht regelt das Verfahren ihrer Feststellung und Durchsetzung.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Grundlagen sind insbesondere Art. 103 Abs. 2 GG, das StGB, die StPO und das JGG. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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