|

Pflichtverteidiger

Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Strafverteidiger, dessen Mitwirkung wegen eines Falls notwendiger Verteidigung nach §§ 140 ff. StPO gesichert wird. Die Bestellung knüpft nicht an die Bedürftigkeit des Beschuldigten an, sondern an Bedeutung, Schwierigkeit oder besondere Verfahrenslagen. Sie erfolgt grundsätzlich, wenn notwendige Verteidigung besteht und kein Verteidiger vorhanden ist. Der Beschuldigte darf regelmäßig einen geeigneten Rechtsanwalt bezeichnen; Pflichtverteidigung bedeutet jedoch nicht automatisch kostenfreie Verteidigung. Maßgeblich ist stets die konkrete Verfahrenslage.

Notwendige Verteidigung

Ein Pflichtverteidiger wird nicht in jedem Strafverfahren bestellt. Voraussetzung ist ein Fall notwendiger Verteidigung. § 140 Abs. 1 StPO zählt zwingende Konstellationen auf; Absatz 2 enthält eine wertende Auffangregel.

Gesetzliche Fälle des § 140 Abs. 1 StPO

Notwendige Verteidigung besteht unter anderem, wenn die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht zu erwarten ist, dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, ein Berufsverbot droht, über Haft oder einstweilige Unterbringung entschieden werden soll oder ein Sicherungsverfahren zu erwarten ist.

Schwere und Schwierigkeit nach § 140 Abs. 2 StPO

Auch außerhalb des Katalogs ist Verteidigung notwendig, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der erwarteten Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage anwaltliche Mitwirkung gebietet. Gleiches gilt, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Maßgeblich ist die konkrete Verfahrenslage.

Zeitpunkt der Bestellung

Ist dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden, noch kein Verteidiger vorhanden und liegt notwendige Verteidigung vor, wird auf ausdrücklichen Antrag unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden. In bestimmten Fällen, insbesondere bei einer Vorführung zur Haftentscheidung, erfolgt die Bestellung unabhängig von einem Antrag.

Bestellungsverfahren

Vor der Anklage kann der Beschuldigte den Antrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anbringen; er wird dem zuständigen Gericht zugeleitet. Nach Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Staatsanwaltschaft vorläufig entscheiden, muss aber unverzüglich gerichtliche Bestätigung beantragen.

Auswahl des Verteidigers

Vor der Bestellung erhält der Beschuldigte Gelegenheit, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu benennen. Das Gericht soll diesen bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher Grund kann insbesondere fehlende Eignung oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit sein. Ohne Benennung wählt das Gericht grundsätzlich einen geeigneten Rechtsanwalt aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger

Der Wahlverteidiger wird aufgrund eines Mandatsvertrags tätig. Der Pflichtverteidiger erhält seine Verfahrensstellung durch gerichtliche Bestellung. Ein bereits mandatierter Verteidiger kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Besteht eine wirksame Wahlverteidigung, ist eine zusätzliche Bestellung grundsätzlich nicht allein wegen § 140 StPO erforderlich.

Rechte und Pflichten

Der Pflichtverteidiger besitzt grundsätzlich dieselben prozessualen Befugnisse und anwaltlichen Pflichten wie ein Wahlverteidiger. Er ist unabhängiger Beistand des Beschuldigten, nicht Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Seine Verteidigung richtet sich nach dem Mandanteninteresse innerhalb der gesetzlichen und berufsrechtlichen Grenzen.

Kosten

Die Vergütung des bestellten Verteidigers wird zunächst nach den gesetzlichen Regeln aus der Staatskasse gezahlt. Das bedeutet nicht, dass der Beschuldigte endgültig von Kosten befreit ist. Bei einer Verurteilung können ihm die Kosten des Verfahrens und damit grundsätzlich auch Pflichtverteidigergebühren auferlegt werden. Freispruch und Einstellungen unterliegen eigenen Kostenregeln.

Wechsel und Aufhebung

Eine Bestellung kann nicht beliebig beendet oder aus bloßem Misstrauen gewechselt werden. §§ 143 und 143a StPO regeln Aufhebung und Verteidigerwechsel. Gründe können etwa die Übernahme durch einen Wahlverteidiger, ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis oder eine nicht gewährleistete angemessene Verteidigung sein. Gerichtliche Bestellungsentscheidungen sind nach Maßgabe des § 142 Abs. 7 StPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Beispiel

Dem nicht verteidigten A wird schwerer Raub und damit ein Verbrechen vorgeworfen. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss notwendige Verteidigung sichergestellt werden. A benennt fristgerecht Rechtsanwalt B. Ist B geeignet und rechtzeitig verfügbar, soll das Gericht ihn bestellen. Ob A die Kosten später tragen muss, hängt insbesondere vom Verfahrensausgang ab.

Häufige Fragen

Bekommt jeder Beschuldigte einen Pflichtverteidiger?

Nein. Erforderlich ist ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO oder einer besonderen Vorschrift.

Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

Nicht automatisch. Die Staatskasse zahlt zunächst die gesetzliche Vergütung; eine spätere Kostenbelastung des Verurteilten ist möglich.

Darf der Beschuldigte den Rechtsanwalt auswählen?

Er darf regelmäßig einen geeigneten Verteidiger benennen. Das Gericht folgt der Benennung, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.

Ist der Pflichtverteidiger dem Gericht verpflichtet?

Er ist unabhängiger Verteidiger des Beschuldigten und unterliegt seinen anwaltlichen Berufspflichten.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind § 140 StPO, § 141 StPO und § 142 StPO. Ergänzende Informationen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Körperliche Untersuchung des Beschuldigten

    Körperliche Untersuchung des Beschuldigten ist die strafprozessuale Untersuchung seines Körpers zur Feststellung verfahrensbedeutsamer Tatsachen. Sie kann etwa Verletzungen, körperliche Merkmale, Blutalkohol oder Spuren betreffen und ist von einer Durchsuchung nach Gegenständen abzugrenzen. Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe sind zulässig, wenn kein Gesundheitsnachteil zu befürchten ist und ein Arzt die fachlich erforderliche Maßnahme vornimmt….

  • | |

    Umgangsboykott

    Umgangsboykott bezeichnet die bewusste und wiederholte Verhinderung oder erhebliche Erschwerung eines vereinbarten oder gerichtlich geregelten Umgangs durch einen Elternteil. Der Ausdruck ist kein gesetzlicher Tatbestand und darf nicht vorschnell verwendet werden, weil ausgefallener Umgang vielfältige Ursachen haben kann. Rechtlich maßgeblich sind die Wohlverhaltenspflicht, eine vollstreckbare Umgangsregelung, schuldhaftes Verhalten und das Kindeswohl. Schutzbedürfnisse des Kindes müssen…

  • Unterlassen im Strafrecht

    Unterlassen im Strafrecht ist das Nichtvornehmen einer rechtlich erwarteten Handlung, obwohl der Täter handeln kann. Strafbar ist es entweder, weil ein Tatbestand gerade das Untätigbleiben erfasst, oder weil der Täter als Garant einen tatbestandlichen Erfolg nicht verhindert. Im zweiten Fall verlangt § 13 StGB insbesondere eine besondere Einstandspflicht und die Gleichwertigkeit mit aktivem Tun. Zusätzlich…

  • Tatentschluss

    Tatentschluss ist der auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gerichtete Vorsatz des Täters beim Versuch; erforderliche besondere subjektive Merkmale müssen hinzukommen. Der Täter muss sich einen Sachverhalt vorstellen, der bei tatsächlicher Umsetzung einen Straftatbestand erfüllen würde. Eine bloße Tatneigung oder Erwägung genügt nicht. Bedingter Vorsatz reicht grundsätzlich aus, soweit das jeweilige Delikt keine Absicht oder…

  • Leichtfertigkeit

    Leichtfertigkeit bezeichnet eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit, bei der sich die Pflichtwidrigkeit geradezu aufdrängt. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die…

  • |

    Blankettstrafgesetz

    Ein Blankettstrafgesetz ist eine Strafnorm, deren Verbotstatbestand erst durch eine andere Vorschrift vollständig bestimmt wird. Die Strafnorm enthält regelmäßig Rechtsfolge und Verweisung, während die ausfüllende Norm das verbotene Verhalten konkretisiert. Beide Regelungen bilden zusammen die maßgebliche Strafvorschrift. Wegen des Gesetzlichkeits- und Bestimmtheitsgebots muss für den Normadressaten voraussehbar sein, welches Verhalten strafbar ist; bei Verweisungen auf…