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Wahlverteidiger

Wahlverteidiger ist ein vom Beschuldigten selbst ausgewählter Rechtsanwalt oder sonst nach der Strafprozessordnung zugelassener Verteidiger. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens seines Beistands bedienen und grundsätzlich bis zu drei Verteidiger wählen. Das Mandatsverhältnis beruht regelmäßig auf privater Beauftragung und Vergütung. Ein Wahlverteidiger kann bei notwendiger Verteidigung unter Voraussetzungen zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Seine Stellung, Verschwiegenheit und Verteidigerrechte folgen dem Gesetz und bestehen unabhängig von staatlichen Weisungen.

Rechtliche Bedeutung

Freie Verteidigerwahl stärkt Vertrauen und wirksame Verteidigung, unterliegt aber gesetzlichen Zulassungs- und Ausschlussregeln.

Voraussetzungen und Folgen

Die Beauftragung ist dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Interessenkollisionen und unzulässige Mehrfachverteidigung können entgegenstehen.

Beispiel

Ein Beschuldigter beauftragt nach Erhalt einer Vorladung einen selbst ausgewählten Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt und ihn zur Aussagefrage berät.

Häufige Fragen

Wer bezahlt den Wahlverteidiger?

Zunächst grundsätzlich der Mandant; nach Freispruch können notwendige Auslagen nach gesetzlichen Regeln erstattet werden.

Darf man mehrere Verteidiger haben?

Grundsätzlich bis zu drei gleichzeitig, vorbehaltlich besonderer Verfahrensregeln.

Kann er Pflichtverteidiger werden?

Ja, wenn notwendige Verteidigung vorliegt und das Gericht ihn bestellt.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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