Blankettstrafgesetz
Ein Blankettstrafgesetz ist eine Strafnorm, deren Verbotstatbestand erst durch eine andere Vorschrift vollständig bestimmt wird. Die Strafnorm enthält regelmäßig Rechtsfolge und Verweisung, während die ausfüllende Norm das verbotene Verhalten konkretisiert. Beide Regelungen bilden zusammen die maßgebliche Strafvorschrift. Wegen des Gesetzlichkeits- und Bestimmtheitsgebots muss für den Normadressaten voraussehbar sein, welches Verhalten strafbar ist; bei Verweisungen auf Rechtsverordnungen gelten zusätzlich die Grenzen der Verordnungsermächtigung.
Aufbau einer Blankettstrafnorm
Die blankettausfüllende Regelung kann im selben Gesetz, in einem anderen Gesetz, in einer Rechtsverordnung oder unter bestimmten Voraussetzungen im Unionsrecht stehen. Erst die Zusammenschau ergibt den vollständigen Tatbestand. Von einer bloßen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals unterscheidet sich das Blankett dadurch, dass die Bezugsnorm den strafrechtlichen Verhaltensbefehl normativ ergänzt.
Gesetzlichkeitsprinzip und Bestimmtheit
Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB verlangen, dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Ein Blankett ist nicht schon wegen der Verweisung unzulässig. Es muss jedoch hinreichend klar erkennen lassen, welche Regelung es in Bezug nimmt; zudem müssen sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit aus Blankett und Ausfüllungsnorm verlässlich ermitteln lassen.
Vorhersehbarkeit für den Normadressaten
Der Betroffene muss durch Auslegung erkennen können, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist. Dabei dürfen die Anforderungen nicht so weit abgesenkt werden, dass erst Verwaltung oder Gericht den strafbaren Bereich eigenständig schaffen. Fachrechtliche Vorschriften dürfen besondere Kenntnisse ihrer typischen Adressaten berücksichtigen, müssen aber weiterhin eine hinreichend bestimmte Verhaltensanweisung enthalten.
Strenge Anforderungen bei Freiheitsstrafe
Droht das Blankett Freiheitsstrafe an, verlangt Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, dass Art und Maß der Freiheitsbeschränkung auf einem förmlichen Gesetz beruhen. Einer Rechtsverordnung darf auf Tatbestandsseite nur eine begrenzte Konkretisierung überlassen werden; die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst festlegen.
Verweisung auf Rechtsverordnungen
Ergänzt eine Rechtsverordnung die Strafnorm, muss auch die Ermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein. Außerdem muss die Rechtsverordnung innerhalb dieser Ermächtigung bleiben und selbst dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen.
Verweisung auf Unionsrecht
Ein nationales Blankett kann auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts Bezug nehmen. Auch dann bleibt der deutsche Strafgesetzgeber für Strafandrohung und hinreichende Bestimmung der Strafbarkeit verantwortlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten für Verweisungen auf Unionsrecht grundsätzlich keine strengeren Bestimmtheitsanforderungen als für innerstaatliche Verweisungen.
Zeitliche Geltung und Änderung der Ausfüllungsnorm
Ändert sich die blankettausfüllende Vorschrift, ist zu prüfen, welche Fassung nach § 2 StGB anzuwenden ist. Weil Blankett und Ausfüllungsnorm zusammen den vollständigen Straftatbestand bilden, kann eine Änderung der Bezugsnorm für Tatzeitrecht und mildestes Gesetz erheblich sein. Eine spätere belastende Erweiterung darf wegen des Rückwirkungsverbots nicht rückwirkend zur Bestrafung führen.
Beispiel
Ein Gesetz bedroht denjenigen mit Strafe, der einer vollziehbaren, aufgrund einer bestimmten gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Schutzverordnung zuwiderhandelt. Welche konkrete Handlung verboten ist, ergibt sich erst aus der benannten Verordnung. Strafbar ist das Verhalten nur, wenn die gesetzliche Verweisung eindeutig ist, die Verordnung wirksam und von der Ermächtigung gedeckt ist und der zusammengesetzte Tatbestand zur Tatzeit galt.
Häufige Fragen
Ist jedes Blankettstrafgesetz verfassungswidrig?
Nein. Verweisungen sind zulässig, wenn Gesetz und Ausfüllungsnorm gemeinsam Strafbarkeit und Strafe hinreichend bestimmt und vorhersehbar regeln.
Darf eine Verordnung strafbares Verhalten konkretisieren?
Ja, innerhalb enger Grenzen. Das Parlamentsgesetz muss die wesentlichen Voraussetzungen festlegen, eine ausreichende Ermächtigung enthalten und Art sowie Maß der Strafe bestimmen.
Muss der Täter die Ausfüllungsnorm kennen?
Unkenntnis schließt den Vorsatz nicht automatisch aus. Je nach Gegenstand kann ein Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum zu prüfen sein; dafür kommt es darauf an, worüber der Täter irrte.
Was geschieht bei einer unwirksamen Ausfüllungsnorm?
Kann die Bezugsnorm den Tatbestand rechtlich nicht wirksam ergänzen, fehlt grundsätzlich eine tragfähige Grundlage für die Bestrafung. Die genaue Folge hängt von Verweisungsstruktur und Unwirksamkeitsgrund ab.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 104 Abs. 1 GG sowie § 1 StGB und § 2 StGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen unter anderem im Beschluss vom 11. März 2020 zusammengefasst. Ergänzende Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.