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Piraterie im Völkerrecht

Piraterie im Völkerrecht sind bestimmte private Gewalt-, Festhalte- oder Plünderungshandlungen, die Besatzung oder Passagiere eines privaten Schiffs oder Luftfahrzeugs zu persönlichen Zwecken auf Hoher See oder an einem Ort außerhalb staatlicher Hoheitsgewalt gegen ein anderes Schiff, Luftfahrzeug, Personen oder Sachen begehen. Auch freiwillige Beteiligung und Anstiftung können erfasst sein. Wegen des gemeinsamen Interesses an ihrer Bekämpfung dürfen grundsätzlich alle Staaten Piratenschiffe aufbringen.

Voraussetzungen

Die klassische Definition verlangt regelmäßig zwei Fahrzeuge und einen Tatort außerhalb staatlicher Gebietshoheit. Überfälle im Küstenmeer werden deshalb völkerrechtlich eher als bewaffneter Raub auf See eingeordnet und vom Küstenstaat verfolgt.

Universelle Zuständigkeit

Jeder Staat darf auf der Hohen See ein Piratenschiff unter den völkerrechtlichen Voraussetzungen aufbringen. Das unterscheidet Piraterie von vielen anderen Straftaten. Bezüge bestehen zum Seevölkerrecht, zum Territorialitätsprinzip und zum Weltrechtsprinzip.

Beispiel

Bewaffnete Täter verlassen ein privates Schnellboot und entern weit außerhalb des Küstenmeers einen Frachter, um Ladung zu rauben. Das erfüllt typischerweise den völkerrechtlichen Pirateriebegriff.

FAQ

Ist jede Entführung eines Schiffs Piraterie?

Nein. Tatort, privater Zweck und Beteiligung eines anderen Fahrzeugs sind entscheidend.

Dürfen Handelsschiffe Piraten festnehmen?

Aufbringungsbefugnisse stehen grundsätzlich staatlichen Kriegsschiffen oder entsprechend ermächtigten Schiffen zu.

Gilt zusätzlich deutsches Strafrecht?

Das richtet sich nach den Regeln des Strafanwendungsrechts. Einen Überblick bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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