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Anklage

Die Anklage ist die schriftliche Erklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie einem Gericht einen konkreten Tatvorwurf zur Entscheidung unterbreitet. Sie wird erhoben, wenn nach Abschluss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Anklageschrift bestimmt, über welche Tat das Gericht verhandeln soll, und leitet das Zwischenverfahren ein. Erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird der Beschuldigte zum Angeklagten.

Inhalt und Funktion

Die Anklage bezeichnet den Angeschuldigten, die ihm vorgeworfene Tat, die gesetzlichen Merkmale und die Beweismittel. Sie grenzt den Prozessstoff ab und gewährleistet eine faire Verteidigung.

Zwischenverfahren

Das Gericht prüft, ob der Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens ausreicht. Es kann die Anklage zulassen, Änderungen verlangen oder die Eröffnung ablehnen.

Beispiel

Nach einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Amtsgericht.

Häufige Fragen

Ist mit der Anklage eine Verurteilung sicher?

Nein. Über Schuld und Strafe entscheidet erst das Gericht in der Hauptverhandlung.

Kann die Staatsanwaltschaft statt Anklage einen Strafbefehl beantragen?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Verwandte Begriffe

Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Strafbefehl, Hauptverhandlung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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