Spiegelbildlichkeitsgrundsatz

Spiegelbildlichkeitsgrundsatz verlangt, dass die Zusammensetzung parlamentarischer Ausschüsse und vergleichbarer Untergliederungen die Kräfteverhältnisse des Plenums grundsätzlich proportional widerspiegelt. Dadurch setzt sich die demokratische Repräsentation des Gesamtparlaments in seinen arbeitsteiligen Organen fort. Fraktionen und parlamentarische Minderheiten sollen entsprechend ihrer Stärke an Vorbereitung, Beratung und Kontrolle beteiligt sein. Abweichungen bedürfen eines tragfähigen verfassungsrechtlichen Grundes und dürfen die effektive Mitwirkung der Opposition nicht unangemessen verkürzen.

Demokratische Repräsentation

Der Grundsatz folgt aus Demokratieprinzip, Wahlrechtsgleichheit und dem Status des Abgeordneten. Grundlagen erläutert das-grundgesetz.de.

Beispiel

Besetzt der Bundestag einen Ausschuss mit 20 Mitgliedern, werden die Sitze grundsätzlich nach der Stärke der Fraktionen im Plenum verteilt.

FAQ

Gilt der Grundsatz für jeden Ausschuss?

Grundsätzlich für parlamentarische Gremien mit wesentlichen Aufgaben; Besonderheiten sind möglich.

Hat jede Fraktion stets einen Sitz?

Nicht zwingend. Größe und Berechnungsverfahren können kleinere Fraktionen ausschließen.

Darf gerundet werden?

Ja. Unvermeidbare Rundungseffekte sind sachgerecht zu lösen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Verfassungsrecht

    Das Verfassungsrecht umfasst die höchsten Rechtsnormen eines Staates und die Regeln über seine grundlegende Ordnung. Es bestimmt insbesondere Staatsstrukturprinzipien, Zuständigkeiten und Verfahren der Verfassungsorgane sowie die Grundrechte des Bürgers. In Deutschland ergibt sich das Bundesverfassungsrecht vor allem aus dem Grundgesetz. Einfaches Recht muss mit ihm vereinbar sein; Verstöße können in verfassungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Teilbereiche…

  • Verfassungsorgantreue

    Verfassungsorgantreue bezeichnet die Pflicht oberster Staatsorgane, ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen unter gegenseitiger Rücksichtnahme auszuüben. Sie folgt aus dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit innerhalb der Verfassungsordnung und begrenzt eine formal zulässige Machtausübung, wenn diese die Funktionsfähigkeit eines anderen Organs vereiteln würde. Die Pflicht schafft keine neuen Zuständigkeiten, beeinflusst aber Verfahren, Informationsaustausch und die Lösung institutioneller Konflikte zwischen Bundestag,…

  • | | | |

    Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts

    Eine Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Norm vorübergehend weiter angewendet werden darf oder muss. Im Steuerrecht kommt dies besonders in Betracht, wenn sofortige Nichtigkeit erhebliche Haushaltslücken, Vollzugsprobleme oder neue Ungleichheiten verursachen würde. Das Gericht setzt dem Gesetzgeber regelmäßig eine Frist für eine verfassungsgemäße Neuregelung und kann Übergangsmaßgaben festlegen. Die Anordnung…

  • Verfassungswidrigkeit

    Ein staatlicher Hoheitsakt ist verfassungswidrig, wenn er gegen das Grundgesetz oder eine sonst maßgebliche Verfassung verstößt. Verfassungswidrig können insbesondere Gesetze, Urteile und Verwaltungsakte sein. Der Verstoß kann das Verfahren, die Zuständigkeit oder den Inhalt der Maßnahme betreffen. Ob und mit welchen Folgen Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, richtet sich nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren und der zuständigen…

  • |

    Verfahrensgrundrecht

    Verfahrensgrundrecht ist ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht, das die faire, rechtsstaatliche und wirksame Durchführung staatlicher Verfahren schützt. Dazu zählen insbesondere rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter, effektiver Rechtsschutz und Verfahrensgarantien bei Freiheitsentziehungen. Solche Rechte sichern nicht zwingend ein bestimmtes materielles Ergebnis, sondern eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung. Eine Verletzung kann bereits im fehlerhaften Verfahren liegen und zur Aufhebung oder…

  • Senat des Bundesverfassungsgerichts

    Senat des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet einen der beiden Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts mit jeweils acht Richtern. Er gehört zum Verfassungs- und Staatsorganisationsrecht und ordnet Zuständigkeiten, Verfahren oder Kontrollbefugnisse öffentlicher Gewalt. Seine Anwendung ist an demokratische Legitimation, föderale Kompetenzgrenzen und rechtsstaatliche Sicherungen gebunden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff sichert damit Kompetenzordnung,…