Zustimmungsbedürftiges Gesetz

Zustimmungsbedürftiges Gesetz bezeichnet ein Bundesgesetz, das nur zustande kommt, wenn der Bundesrat ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmungsbedürftigkeit besteht nicht schon wegen erheblicher Länderinteressen, sondern ausschließlich, wenn das Grundgesetz sie für die betreffende Regelung ausdrücklich anordnet. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung endgültig, ist das Gesetz gescheitert; der Bundestag kann diese Entscheidung nicht überstimmen. Davon ist das Einspruchsgesetz zu unterscheiden, bei dem der Bundestag einen Einspruch zurückweisen kann.

Ausnahmecharakter der Zustimmungsbedürftigkeit

Im Bundesstaat wirkt der Bundesrat an der Gesetzgebung mit. Eine echte Zustimmungspflicht besteht jedoch nur bei ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Anordnung. Sie darf weder aus einer allgemeinen politischen Betroffenheit der Länder noch allein aus dem Umfang finanzieller oder administrativer Auswirkungen hergeleitet werden. Fehlt ein besonderer Zustimmungstatbestand, handelt es sich grundsätzlich um ein Einspruchsgesetz.

Typische Zustimmungstatbestände

Das Grundgesetz ordnet die Zustimmung des Bundesrates unter anderem für Verfassungsänderungen nach Artikel 79 Absatz 2 GG, bestimmte Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder nach Artikel 84 GG sowie verschiedene finanzverfassungsrechtliche Gesetze an. Ein Beispiel ist Artikel 104a Absatz 4 GG für Bundesgesetze, die von den Ländern auszuführende Leistungs- oder vergleichbare Pflichten gegenüber Dritten begründen, wenn die daraus entstehenden Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

Einheit des Gesetzes

Enthält ein Gesetz auch nur eine Regelung, für welche das Grundgesetz die Zustimmung verlangt, ist grundsätzlich das Gesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig. Die Verweigerung der Zustimmung betrifft daher den vollständigen Gesetzesbeschluss. Ob eine spätere Änderung eines Zustimmungsgesetzes ihrerseits zustimmungsbedürftig ist, hängt davon ab, ob sie zustimmungsrelevante Regelungen verändert oder deren Bedeutung berührt.

Verfahren im Bundesrat

Nach dem Beschluss des Bundestages wird das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet. Er kann nach Artikel 77 Absatz 2 GG den Vermittlungsausschuss anrufen. Bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz dürfen außerdem Bundestag und Bundesregierung seine Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung vor, muss der Bundestag erneut Beschluss fassen. Danach entscheidet der Bundesrat über die Zustimmung.

Mehrheitserfordernis

Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Enthaltung wirkt praktisch wie eine Nein-Stimme, weil sie nicht zur erforderlichen Zustimmungsmehrheit beiträgt. Für Verfassungsänderungen verlangt Artikel 79 Absatz 2 GG zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.

Folgen der Zustimmungsverweigerung

Verweigert der Bundesrat die erforderliche Zustimmung und führt auch ein Vermittlungsverfahren nicht zu einem zustimmungsfähigen Ergebnis, kommt das Gesetz nach Artikel 78 GG nicht zustande. Der Bundestag kann die Verweigerung nicht mit einer eigenen Mehrheit überwinden. Das Vorhaben kann nur in einem neuen Gesetzgebungsverfahren mit gegebenenfalls geändertem Inhalt erneut eingebracht werden.

Abgrenzung zum Einspruchsgesetz

Beim Einspruchsgesetz ist keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Der Bundesrat kann nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen. Diesen kann der Bundestag nach Artikel 77 Absatz 4 GG mit der dort vorgeschriebenen Mehrheit zurückweisen. Das Einspruchsgesetz kann daher auch gegen den fortbestehenden politischen Willen des Bundesrates zustande kommen; beim Zustimmungsgesetz ist das ausgeschlossen.

Beispiel

Ein Bundesgesetz begründet neue, von den Ländern zu finanzierende Geldleistungen an Bürger und erfüllt damit den Zustimmungstatbestand des Artikels 104a Absatz 4 GG. Der Bundestag beschließt das Gesetz, der Bundesrat verweigert aber die Zustimmung. Im Vermittlungsausschuss wird kein Kompromiss erzielt. Das Gesetz ist endgültig gescheitert; selbst eine erneute große Mehrheit im Bundestag kann die fehlende Bundesratszustimmung nicht ersetzen.

Häufige Fragen

Genügen besonders starke Länderinteressen für eine Zustimmungspflicht?

Nein. Erforderlich ist ein ausdrücklich im Grundgesetz geregelter Zustimmungstatbestand.

Kann der Bundestag ein Nein des Bundesrates überstimmen?

Bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz nicht. Nur der Einspruch gegen ein Einspruchsgesetz kann nach Artikel 77 Absatz 4 GG zurückgewiesen werden.

Muss vor jeder Zustimmungsverweigerung der Vermittlungsausschuss tagen?

Nein. Der Vermittlungsausschuss kann angerufen werden; seine Einschaltung ist aber nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung einer ablehnenden Zustimmungsentscheidung.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Hinweise

Das Verfahren regeln insbesondere Artikel 77 GG und Artikel 78 GG. Verfassungsrechtliche Grundlagen erläutern das-grundgesetz.de und Fragen des Wahl- und Parlamentsrechts wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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