| | | |

Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts

Eine Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Norm vorübergehend weiter angewendet werden darf oder muss. Im Steuerrecht kommt dies besonders in Betracht, wenn sofortige Nichtigkeit erhebliche Haushaltslücken, Vollzugsprobleme oder neue Ungleichheiten verursachen würde. Das Gericht setzt dem Gesetzgeber regelmäßig eine Frist für eine verfassungsgemäße Neuregelung und kann Übergangsmaßgaben festlegen. Die Anordnung ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtigkeitsfolge und verlangt eine besondere Folgenabwägung.

Rechtliche Einordnung

Das Bundesverfassungsgericht kann zwischen Nichtigkeit und Unvereinbarkeit unterscheiden. Die Fortgeltung schließt sich an eine Unvereinbarkeitserklärung an.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Inhalt, zeitlicher Umfang und Auswirkungen ergeben sich aus dem Entscheidungstenor. Behörden und Gerichte bleiben währenddessen an die fortgeltende Regelung und etwaige Maßgaben gebunden.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Die Anordnung schützt Rechtssicherheit, Haushaltsstabilität und Belastungsgleichheit, ohne den festgestellten Verfassungsverstoß dauerhaft hinzunehmen.

Beispiel

Eine gleichheitswidrige steuerliche Bewertungsregel bleibt bis zum Ende eines bestimmten Jahres anwendbar, damit der Gesetzgeber ein neues flächendeckendes Bewertungssystem schaffen kann.

Häufige Fragen

Ist die Norm damit verfassungsgemäß?

Nein. Sie bleibt unvereinbar, wird aber ausnahmsweise befristet weiter angewendet.

Wer bestimmt die Frist?

Das Bundesverfassungsgericht legt sie im Tenor seiner Entscheidung fest.

Darf die Verwaltung abweichen?

Nur soweit der Beschluss selbst Übergangsmaßgaben oder Ausnahmen vorsieht.

Weiterführende Hinweise

Siehe Unvereinbarkeitserklärung, Nichtigkeit, Bundesverfassungsgericht und Übergangsregelung. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten

    Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten ist sein Recht, Zugang zu den für das Strafverfahren geführten Akten und amtlich verwahrten Beweisstücken zu erhalten. Regelmäßig nimmt ein Verteidiger umfassend Einsicht. Ein unverteidigter Beschuldigter kann selbst Einsicht oder Abschriften erhalten, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen müssen Einschränkungen…

  • |

    Zeugnisverweigerungsrecht

    Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht bestimmter Zeugen, die Aussage insgesamt zu verweigern, insbesondere wegen enger persönlicher Beziehung zum Beschuldigten oder beruflicher Verschwiegenheit. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen. Rechtsprechung und…

  • Annexkompetenz

    Annexkompetenz ist eine ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit, die es dem Bund erlaubt, notwendige Nebenmaterien zu einer ausdrücklich zugewiesenen Hauptmaterie mitzuregeln. Voraussetzung ist ein enger funktionaler Zusammenhang: Die Nebenregelung muss der wirksamen Ordnung des ausdrücklich kompetenzgedeckten Sachbereichs dienen und ihm untergeordnet bleiben. Eine bloße thematische Nähe oder politische Zweckmäßigkeit genügt nicht. Wegen der grundsätzlichen Länderzuständigkeit wird die Annexkompetenz…

  • Beurteilungsspielraum

    Beurteilungsspielraum bezeichnet einen gesetzlich anerkannten Bereich, in dem die Verwaltung tatsächliche oder wertende Entscheidungen trifft, die Gerichte nur eingeschränkt kontrollieren. Er besteht nicht allgemein, sondern nur in besonderen Fallgruppen, etwa bei Prüfungsbewertungen, dienstlichen Beurteilungen oder pluralistisch besetzten Gremien. Voll überprüfbar bleiben Verfahren, Sachverhalt, rechtlicher Maßstab, sachfremde Erwägungen und allgemeine Bewertungsgrundsätze. Der Spielraum betrifft die Bewertung,…

  • |

    Einstellung nach § 153a StPO

    Einstellung nach § 153a StPO ist die vorläufige und nach Erfüllung von Auflagen endgültige Beendigung eines Verfahrens wegen eines Vergehens ohne strafgerichtliche Verurteilung. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen….

  • Rechtsmittelfrist

    Die Rechtsmittelfrist ist der gesetzlich bestimmte Zeitraum, innerhalb dessen ein Rechtsmittel wirksam eingelegt und gegebenenfalls begründet werden muss. Sie beginnt meist mit Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung. Nach Fristablauf wird die Entscheidung grundsätzlich bestands- oder rechtskräftig, sofern keine Wiedereinsetzung möglich ist. Berechnung, Verlängerbarkeit und Form richten sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung; Notfristen können regelmäßig nicht…