Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
Eine Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Norm vorübergehend weiter angewendet werden darf oder muss. Im Steuerrecht kommt dies besonders in Betracht, wenn sofortige Nichtigkeit erhebliche Haushaltslücken, Vollzugsprobleme oder neue Ungleichheiten verursachen würde. Das Gericht setzt dem Gesetzgeber regelmäßig eine Frist für eine verfassungsgemäße Neuregelung und kann Übergangsmaßgaben festlegen. Die Anordnung ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtigkeitsfolge und verlangt eine besondere Folgenabwägung.
Rechtliche Einordnung
Das Bundesverfassungsgericht kann zwischen Nichtigkeit und Unvereinbarkeit unterscheiden. Die Fortgeltung schließt sich an eine Unvereinbarkeitserklärung an.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Inhalt, zeitlicher Umfang und Auswirkungen ergeben sich aus dem Entscheidungstenor. Behörden und Gerichte bleiben währenddessen an die fortgeltende Regelung und etwaige Maßgaben gebunden.
Verfassungsrechtliche Bedeutung
Die Anordnung schützt Rechtssicherheit, Haushaltsstabilität und Belastungsgleichheit, ohne den festgestellten Verfassungsverstoß dauerhaft hinzunehmen.
Beispiel
Eine gleichheitswidrige steuerliche Bewertungsregel bleibt bis zum Ende eines bestimmten Jahres anwendbar, damit der Gesetzgeber ein neues flächendeckendes Bewertungssystem schaffen kann.
Häufige Fragen
Ist die Norm damit verfassungsgemäß?
Nein. Sie bleibt unvereinbar, wird aber ausnahmsweise befristet weiter angewendet.
Wer bestimmt die Frist?
Das Bundesverfassungsgericht legt sie im Tenor seiner Entscheidung fest.
Darf die Verwaltung abweichen?
Nur soweit der Beschluss selbst Übergangsmaßgaben oder Ausnahmen vorsieht.
Weiterführende Hinweise
Siehe Unvereinbarkeitserklärung, Nichtigkeit, Bundesverfassungsgericht und Übergangsregelung. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.