Haftverschonung
Haftverschonung bezeichnet die Außervollzugsetzung eines bestehenden Untersuchungshaftbefehls unter Auflagen oder Weisungen. Das Gericht hält den Haftbefehl aufrecht, sieht aber von seiner Vollziehung ab, wenn mildere Maßnahmen den Haftzweck ausreichend sichern. Typische Anordnungen sind Meldepflichten, Sicherheitsleistung, Aufenthaltsbeschränkungen oder Kontaktverbote. Verstößt der Beschuldigte gegen Auflagen, trifft Fluchtvorbereitungen oder ändern sich die Umstände, kann die Verschonung widerrufen und der Haftbefehl wieder vollzogen werden.
Rechtliche Bedeutung
Sie verwirklicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil Untersuchungshaft nur als letztes Mittel vollzogen werden darf.
Voraussetzungen und Folgen
Ein dringender Tatverdacht und Haftgrund bleiben bestehen. Entscheidend ist, ob konkrete mildere Mittel die erkannte Gefahr zuverlässig begrenzen.
Beispiel
Bei angenommener Fluchtgefahr setzt das Gericht den Haftbefehl gegen Kaution, wöchentliche Meldepflicht und Abgabe des Reisepasses außer Vollzug.
Häufige Fragen
Ist der Haftbefehl aufgehoben?
Nein. Er bleibt bestehen und wird lediglich unter Bedingungen nicht vollzogen.
Welche Auflagen sind möglich?
Etwa Meldepflicht, Sicherheitsleistung, Aufenthaltsvorgaben oder Kontaktbeschränkungen.
Wann droht erneute Inhaftierung?
Bei Auflagenverstoß, Fluchtvorbereitung, Ausbleiben oder wesentlich veränderter Gefahrenlage.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.