Besorgnis der Befangenheit
Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn objektive Umstände aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist oder sich selbst für neutral hält. Maßgeblich sind Auftreten, Äußerungen, persönliche Beziehungen oder Verfahrenshandlungen in ihrem Zusammenhang. Bloße ungünstige Entscheidungen oder eine rechtliche Meinung genügen regelmäßig nicht. Die Besorgnis kann durch ein Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden.
Rechtliche Bedeutung
Der Maßstab schützt Vertrauen in neutrale Rechtsprechung, verhindert aber Ablehnung allein wegen unerwünschter Prozessleitung.
Voraussetzungen und Folgen
Alle Umstände sind aus objektivierter Sicht zu würdigen. Der Antragsteller muss konkrete Tatsachen vortragen und grundsätzlich glaubhaft machen.
Beispiel
Ein Richter führt außerhalb der Verhandlung ein vertrauliches Gespräch mit einem Belastungszeugen über dessen Aussage. Dies kann objektive Zweifel an seiner Neutralität begründen.
Häufige Fragen
Muss der Richter wirklich befangen sein?
Nein. Bereits der objektiv begründete Anschein möglicher Voreingenommenheit kann ausreichen.
Reicht eine nachteilige Entscheidung?
Regelmäßig nicht, außer sie ist willkürlich oder zeigt unter besonderen Umständen unsachliche Festlegung.
Gilt das auch für Schöffen?
Ja. Die Ablehnungsvorschriften erfassen grundsätzlich auch Schöffen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.