Klagebefugnis

Klagebefugnis ist die prozessuale Anforderung, dass ein Kläger geltend machen können muss, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie spielt insbesondere im Verwaltungsprozess eine wichtige Rolle und soll Popularklagen verhindern, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich zulässt. Für die Zulässigkeit genügt regelmäßig, dass eine Rechtsverletzung nach dem schlüssigen Vorbringen nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ob die Verletzung tatsächlich vorliegt, wird erst bei der Begründetheit geprüft.

Funktion im Verfahren

Sie begrenzt gerichtlichen Rechtsschutz auf Personen, deren eigene rechtlich geschützte Position betroffen sein kann.

Prüfung und Rechtsfolge

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung. Das Gericht prüft prozessuale Anforderungen grundsätzlich in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge und berücksichtigt dabei rechtliches Gehör sowie effektiven Rechtsschutz.

Beispiel

Ein Nachbar kann gegen eine Baugenehmigung klagebefugt sein, wenn eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften möglich erscheint.

Häufige Fragen

Ist der Begriff in allen Gerichtsbarkeiten identisch?

Nein. Grundgedanke und Funktion sind vergleichbar, Einzelheiten können sich jedoch nach ZPO, VwGO, StPO und weiteren Verfahrensordnungen unterscheiden.

Prüft das Gericht dies von Amts wegen?

Viele grundlegende Verfahrensvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft; einzelne Tatsachen müssen die Beteiligten jedoch vortragen oder nachweisen.

Verwandte Begriffe

Beschwerdebefugnis, Zulässigkeit einer Klage, Subjektives Recht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | | |

    Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde

    Die Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde bezeichnet die formellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde inhaltlich prüfen kann. Maßgeblich sind insbesondere Art. 34 und 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Erforderlich sind regelmäßig die Beschwerdeberechtigung, die Opfereigenschaft, die Erschöpfung wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe, die Wahrung der Viermonatsfrist sowie eine hinreichend begründete Rüge einer Konventionsverletzung….

  • |

    Tatprovokation

    Tatprovokation ist die staatlich veranlasste oder gelenkte Einwirkung auf eine Person, damit sie eine Straftat begeht, zu der sie ohne diese Einflussnahme möglicherweise nicht bereit gewesen wäre. Zulässige verdeckte Ermittlungen dürfen vorhandene Tatbereitschaft aufklären, aber keine Straftat in rechtsstaatswidriger Weise hervorrufen. Maßgeblich sind Intensität, Dauer, Druck, Zielperson und bereits bestehender Verdacht. Eine unzulässige Provokation kann…

  • Amtsermittlungsgrundsatz

    Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet ein Gericht oder eine Behörde, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Die Sachverhaltsaufklärung hängt damit nicht allein davon ab, welche Tatsachen und Beweismittel die Beteiligten vortragen. Der Grundsatz prägt insbesondere das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sowie in besonderer Form das Strafverfahren. Mitwirkungspflichten der Beteiligten und gesetzliche Ermittlungsgrenzen bleiben dennoch bestehen….

  • |

    Prozesshandlung

    Prozesshandlung ist eine auf Einleitung, Gestaltung, Förderung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtete Erklärung oder Verhaltensweise eines Prozessbeteiligten. Dazu gehören Klageerhebung, Anträge, Anerkenntnis, Verzicht, Rechtsmittel und deren Rücknahme. Prozesshandlungen richten sich nach dem Prozessrecht und werden grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert ausgelegt. Sie können einseitig oder mehrseitig sein und unmittelbar prozessuale Wirkungen auslösen. Willensmängel führen…

  • | | |

    Verweisung an die Große Kammer

    Die Verweisung an die Große Kammer ist ein besonderes Verfahren, durch das ein noch nicht endgültiges Urteil einer Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der Großen Kammer erneut geprüft werden kann. Nach Art. 43 EMRK kann eine Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Kammerurteil einen Verweisungsantrag stellen. Ein Ausschuss von fünf Richtern nimmt…

  • |

    Folgesache

    Folgesache ist ein familiengerichtliches Verfahren über eine Rechtsfolge der Scheidung, das unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusammen mit der Ehesache im Scheidungsverbund verhandelt und entschieden wird. Folgesachen können insbesondere den Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Ansprüche aus dem Güterrecht, die Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände betreffen. Kindschaftssachen werden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen einbezogen. Entscheidend sind ein sachlicher Zusammenhang mit…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.