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Haftprüfung

Die Haftprüfung ist das gerichtliche Verfahren, in dem auf Antrag des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten geprüft wird, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist. Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Das Gericht überprüft dringenden Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit anhand der aktuellen Sachlage. Regelmäßig findet eine mündliche Verhandlung statt. Neben einem laufenden Haftprüfungsantrag ist die Haftbeschwerde unzulässig; gegen die Entscheidung über die Haftprüfung bleibt Beschwerde möglich.

Rechtliche Bedeutung

Die Haftprüfung ermöglicht eine aktuelle Tatsachenprüfung und berücksichtigt Veränderungen seit Erlass des Haftbefehls.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht kann weitere Ermittlungen veranlassen. Bestätigt sich der Haftzweck nicht mehr, muss es den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen.

Beispiel

Nach mehreren Zeugenaussagen ist der Tatverdacht deutlich schwächer geworden. Der Beschuldigte beantragt Haftprüfung und verlangt die Aufhebung des Haftbefehls.

Häufige Fragen

Wann kann Haftprüfung beantragt werden?

Solange Untersuchungshaft vollzogen wird, grundsätzlich jederzeit.

Findet eine mündliche Verhandlung statt?

Auf Antrag ist grundsätzlich mündlich zu verhandeln, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Kann gleichzeitig Haftbeschwerde eingelegt werden?

Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde zunächst unzulässig.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 117 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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