Konkurrierende Gesetzgebung

Die konkurrierende Gesetzgebung ist eine Form der Gesetzgebungskompetenz, bei der die Länder grundsätzlich zur Gesetzgebung befugt sind, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Die einschlägigen Sachgebiete nennt vor allem Artikel 74 des Grundgesetzes. Für manche Materien darf der Bund nur tätig werden, wenn eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Teilweise können die Länder nach einer Bundesregelung durch eigene Gesetze abweichende Bestimmungen treffen.

Verhältnis von Bund und Ländern

Erlässt der Bund innerhalb seiner Kompetenz eine abschließende Regelung, verlieren die Länder insoweit grundsätzlich ihre Gesetzgebungsbefugnis. Maßgeblich sind Artikel 72 und 74 GG.

Erforderlichkeitsklausel

Bei bestimmten Materien setzt die Bundeskompetenz voraus, dass eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist.

Abweichungsgesetzgebung

In einzelnen Bereichen erlaubt das Grundgesetz den Ländern, von Bundesrecht abzuweichen. Die Systematik erläutert das-grundgesetz.de.

Beispiel

Das bürgerliche Recht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung; der Bund hat hiervon insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch Gebrauch gemacht.

Häufige Fragen

Warum heißt sie konkurrierend?

Weil Bund und Länder grundsätzlich als mögliche Gesetzgeber in Betracht kommen, ihre Befugnisse aber verfassungsrechtlich abgestuft sind.

Dürfen Länder immer abweichen?

Nein. Eine Abweichungsbefugnis besteht nur in den ausdrücklich vorgesehenen Bereichen.

Verwandte Begriffe

Gesetzgebungskompetenz, Ausschließliche Gesetzgebung, Bundesstaatsprinzip, Gesetzgebungsverfahren

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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