| | |

Konzentrationswirkung

Konzentrationswirkung bedeutet, dass eine behördliche Zulassungsentscheidung weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen ersetzt oder in einem einheitlichen Verfahren bündelt. Ihr Umfang richtet sich stets nach der jeweiligen gesetzlichen Anordnung. Die formelle Konzentration vereinigt Zuständigkeit und Verfahren, beseitigt aber grundsätzlich nicht die materiellen Anforderungen der einbezogenen Fachgesetze. Sie soll parallele Verfahren vermeiden, widerspruchsfreie Entscheidungen ermöglichen und einen zentralen Ansprechpartner schaffen. Nicht erfasste Zulassungen oder privatrechtliche Rechte bleiben gesondert erforderlich.

Rechtliche Einordnung

Konzentrationswirkungen finden sich etwa im Planfeststellungsrecht und Immissionsschutzrecht. Welche Entscheidungen ersetzt werden, muss anhand der Spezialnorm präzise bestimmt werden. Beteiligungs- und Zuständigkeitsregeln der Fachbehörden können fortbestehen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die konzentrierende Behörde prüft grundsätzlich auch die materiellen Voraussetzungen der eingeschlossenen Genehmigungen. Fachbehörden werden beteiligt, verlieren aber je nach Gesetz ihre eigene abschließende Entscheidungskompetenz. Ausnahmen sind ausdrücklich zu beachten.

Abgrenzung

Formelle Konzentration bündelt nur Verfahren und Entscheidungszuständigkeit. Materielle Konzentration kann weitergehend eigenständige fachrechtliche Entscheidungsmaßstäbe verändern; sie bedarf klarer gesetzlicher Grundlage.

Beispiel

Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Bundesfernstraße ersetzt nach Maßgabe des Fachrechts mehrere sonst erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Anforderungen müssen im konzentrierten Verfahren dennoch geprüft werden.

Häufige Fragen

Entfallen alle Fachgesetze?

Nein. Ihre materiellen Anforderungen bleiben grundsätzlich Prüfungsmaßstab.

Erfasst die Wirkung private Rechte?

Regelmäßig nicht; Eigentum, Verträge und sonstige Privatrechte bleiben eigenständig.

Welche Genehmigungen werden ersetzt?

Nur diejenigen, die die jeweilige Konzentrationsnorm ausdrücklich oder eindeutig erfasst.

Weiterführende Hinweise

Siehe Planfeststellungsbeschluss, Planfeststellungsverfahren und Zuständigkeit. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Landesverfassungsbeschwerde

    Landesverfassungsbeschwerde bezeichnet einen Rechtsbehelf zum Verfassungsgericht eines Landes wegen behaupteter Verletzung landesverfassungsrechtlich geschützter Rechte. Er gehört zum Verfassungs- und Staatsorganisationsrecht und ordnet Zuständigkeiten, Verfahren oder Kontrollbefugnisse öffentlicher Gewalt. Seine Anwendung ist an demokratische Legitimation, föderale Kompetenzgrenzen und rechtsstaatliche Sicherungen gebunden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff sichert damit Kompetenzordnung,…

  • Grundrechtsdogmatik

    Grundrechtsdogmatik bezeichnet die systematische Lehre von Struktur, Prüfung und Wirkung der Grundrechte. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts….

  • Rechtsschutzgleichheit

    Rechtsschutzgleichheit bezeichnet das verfassungsrechtliche Gebot, den Zugang zu Gerichten nicht von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abhängig zu machen. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte…

  • |

    Gewaltverbot

    Das Gewaltverbot untersagt Staaten in ihren internationalen Beziehungen grundsätzlich jede Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder in sonstiger Weise entgegen den Zielen der Vereinten Nationen. Es ist in Art. 2 Nummer 4 der UN-Charta verankert und gilt zugleich als Völkergewohnheitsrecht sowie weitgehend als zwingendes Völkerrecht….

  • |

    Persistent Objector

    Persistent Objector ist ein Staat, der einer sich herausbildenden Norm des Völkergewohnheitsrechts von Beginn an klar, öffentlich und beharrlich widerspricht. Unter engen Voraussetzungen wird die neue Gewohnheitsrechtsnorm ihm gegenüber nicht verbindlich. Der Widerspruch muss während der Normbildung aufrechterhalten und durch konsistentes Verhalten bestätigt werden. Gegen bereits bestehendes Gewohnheitsrecht oder zwingendes Völkerrecht kann ein späterer Einwand…

  • |

    Rücknahmefrist

    Rücknahmefrist ist die in § 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Jahresfrist, innerhalb der eine Behörde einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nach Kenntnis der rücknahmebegründenden Tatsachen zurücknehmen darf. Die Frist beginnt nicht bereits mit bloßer Aktenkenntnis, sondern erst, wenn die Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig erkannt und rechtlich hinreichend bewertet hat. Sie dient dem…