Gewaltverbot
Das Gewaltverbot untersagt Staaten in ihren internationalen Beziehungen grundsätzlich jede Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder in sonstiger Weise entgegen den Zielen der Vereinten Nationen. Es ist in Art. 2 Nummer 4 der UN-Charta verankert und gilt zugleich als Völkergewohnheitsrecht sowie weitgehend als zwingendes Völkerrecht. Anerkannte Ausnahmen sind insbesondere Selbstverteidigung und Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats.
Geschützte Beziehungen
Das Verbot gilt zwischen Staaten und erfasst unmittelbare militärische Gewalt sowie unter Umständen die erhebliche Unterstützung bewaffneter Gruppen. Innerstaatliche Gewalt wird nicht unmittelbar durch diese Norm geregelt.
Ausnahmen
Nach einem bewaffneten Angriff besteht unter den Voraussetzungen der UN-Charta ein individuelles oder kollektives Selbstverteidigungsrecht. Daneben kann der Sicherheitsrat militärische Maßnahmen autorisieren.
Beispiel
Ein Staat entsendet ohne Rechtfertigung Streitkräfte über die Grenze eines anderen Staates. Dies verletzt grundsätzlich das Gewaltverbot.
Häufige Fragen
Verbietet die Norm wirtschaftlichen Druck?
Das Gewaltverbot erfasst grundsätzlich militärische Gewalt; andere Zwangsformen sind nach weiteren völkerrechtlichen Regeln zu beurteilen.
Ist humanitäre Intervention eine anerkannte Ausnahme?
Eine einseitige militärische Intervention ohne Sicherheitsratsmandat ist als eigenständige Ausnahme rechtlich höchst umstritten und überwiegend nicht anerkannt.
Verwandte Begriffe
Selbstverteidigungsrecht, UN-Sicherheitsrat, bewaffneter Angriff, territoriale Integrität, kollektive Sicherheit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.