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Artenschutzrechtliche Ausnahme

Eine artenschutzrechtliche Ausnahme erlaubt unter engen Voraussetzungen ein Vorhaben, obwohl ein gesetzliches Zugriffsverbot für besonders oder streng geschützte Arten verwirklicht würde. Erforderlich sind ein anerkannter Ausnahmegrund, das Fehlen zumutbarer Alternativen und die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands beziehungsweise die unionsrechtlich verlangte Unschädlichkeit. Ausnahmen sind restriktiv auszulegen und artbezogen zu prüfen. Vermeidungsmaßnahmen haben Vorrang; vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können bereits die Verwirklichung eines Verbots verhindern. Die behördliche Entscheidung muss auf belastbaren Bestands- und Wirkungsdaten beruhen.

Rechtliche Einordnung

Die Ausnahme folgt erst nach Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote, insbesondere Tötungs-, Störungs- und Fortpflanzungsstättenverbote.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Behörde und Vorhabenträger müssen Ausnahmegrund, Alternativen und Erhaltungszustand nachvollziehbar belegen. Nebenbestimmungen und Monitoring können die Prognose absichern.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Der strenge Artenschutz setzt Unionsrecht um und konkretisiert Art. 20a GG. Genehmigungsentscheidungen müssen zugleich Eigentum, Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeit beachten.

Beispiel

Eine unvermeidbare Trasse beeinträchtigt Brutstätten einer geschützten Art. Die Behörde prüft Alternativrouten, zwingende Gründe und Maßnahmen zur Sicherung des Bestands.

Häufige Fragen

Wann wird eine Ausnahme benötigt?

Wenn trotz Vermeidungsmaßnahmen ein artenschutzrechtliches Verbot erfüllt wird.

Was bedeutet Alternativenprüfung?

Es darf keine zumutbare Lösung geben, die das Schutzgut weniger beeinträchtigt.

Reicht ein allgemeiner Ausgleich?

Nein. Die Anforderungen sind artbezogen und am Erhaltungszustand auszurichten.

Weiterführende Hinweise

Siehe Artenschutzrecht, Tötungsverbot, Störungsverbot und Erhaltungszustand. Weiterführende Grundlagen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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