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Fristbeginn bei Urteilsverfassungsbeschwerde

Der Fristbeginn bei der Urteilsverfassungsbeschwerde richtet sich grundsätzlich nach der Zustellung oder formlosen Mitteilung der vollständigen letztinstanzlichen Entscheidung. Nach § 93 Absatz 1 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats erhoben und begründet werden. Wird zunächst ein statthafter Rechtsbehelf, insbesondere eine Anhörungsrüge, eingelegt, beeinflusst dies den Fristbeginn nur bei ordnungsgemäßer und nicht offensichtlich aussichtsloser Nutzung. Eine unzulässige Eingabe setzt die Frist regelmäßig nicht neu in Gang.

Rechtliche Einordnung

Die Fristberechnung ist eng mit der Rechtswegerschöpfung verbunden und soll zugleich Rechtssicherheit sowie effektiven Grundrechtsschutz gewährleisten.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Zu bestimmen sind die letztinstanzliche Entscheidung, ihre maßgebliche Bekanntgabe und die Wirkung eventuell nachgeschalteter fachgerichtlicher Rechtsbehelfe.

Rechtsfolgen

Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig; nur unter engen Voraussetzungen kommt Wiedereinsetzung in Betracht.

Beispiel

Das letztinstanzliche Urteil wird am 3. Mai zugestellt; grundsätzlich beginnt die Monatsfrist am folgenden Tag.

Häufige Fragen

Beginnt die Frist schon mit der Urteilsverkündung?

Regelmäßig ist die Zustellung oder sonstige Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung maßgeblich.

Verlängert eine unzulässige Anhörungsrüge die Frist?

Grundsätzlich nein.

Muss auch die Begründung fristgerecht vorliegen?

Ja, Einlegung und hinreichende Begründung müssen rechtzeitig erfolgen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Urteilsverfassungsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung, Verfassungsbeschwerde. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de, das-grundgesetz.de und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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