Form der Verfassungsbeschwerde
Die Form der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach § 23 Absatz 1 BVerfGG. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss begründet werden; eine einfache E-Mail genügt grundsätzlich nicht. Zugelassene elektronische Übermittlungswege müssen die gesetzlichen technischen und formellen Anforderungen erfüllen. Der Beschwerdeführer hat den angegriffenen Hoheitsakt und das verletzte Recht zu bezeichnen. Entscheidende Unterlagen sind beizufügen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach so wiederzugeben, dass eine eigenständige Prüfung möglich ist.
Rechtliche Einordnung
Die Formanforderungen sichern Authentizität, Verbindlichkeit und Prüfbarkeit der Eingabe und stehen neben den inhaltlichen Anforderungen an ihre Substantiierung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich sind eine formgerechte Einreichung, ein erkennbarer Beschwerdewille, die Bezeichnung des Angriffsgegenstands und eine nachvollziehbare Begründung.
Rechtsfolgen
Formmängel führen zur Unzulässigkeit, wenn sie nicht innerhalb der laufenden Beschwerdefrist wirksam behoben werden.
Beispiel
Ein Beschwerdeführer sendet lediglich eine gewöhnliche E-Mail ohne qualifizierte elektronische Form an das Bundesverfassungsgericht.
Häufige Fragen
Genügt eine normale E-Mail?
Grundsätzlich nein.
Muss ein Rechtsanwalt unterschreiben?
Nein, für die Einlegung besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang.
Sind Anlagen erforderlich?
Die maßgeblichen Entscheidungen müssen beigefügt oder inhaltlich vollständig wiedergegeben werden.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Verfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Beschwerdebefugnis. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de, das-grundgesetz.de und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.