Risikoverringerung

Risikoverringerung bezeichnet im Strafrecht eine Fallgruppe, in der der Täter eine bereits bestehende Gefahr für ein Rechtsgut nicht erhöht, sondern vermindert oder in einen weniger schweren Verlauf umlenkt. Trotz naturwissenschaftlicher Mitverursachung wird der Erfolg regelmäßig nicht objektiv zugerechnet, weil das Verhalten kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder gesteigert hat. Maßgeblich ist ein Vergleich der Gefahrenlage vor und nach dem Eingriff aus objektiver Sicht.

Rechtliche Einordnung

Die Risikoverringerung ist ein Ausschlussgrund innerhalb der objektiven Zurechnung bei Erfolgsdelikten. Sie betrifft nicht bereits die Kausalität, sondern die normative Bewertung des durch das Verhalten beeinflussten Geschehens.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu vergleichen sind Art, Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des drohenden Schadens. Eine bloße Veränderung des Kausalverlaufs genügt nicht; die neue Gefahr muss gegenüber der Ausgangsgefahr tatsächlich geringer sein.

Rechtsfolge

Ist das Risiko insgesamt verringert, wird der eingetretene Erfolg dem Handelnden grundsätzlich nicht als vollendetes Erfolgsdelikt zugerechnet. Andere Delikte oder eine Versuchsstrafbarkeit können gesondert zu prüfen sein.

Beispiel

Ein Passant stößt einen Fußgänger zur Seite, damit ihn ein herabfallender schwerer Gegenstand nicht am Kopf trifft; der Fußgänger erleidet dadurch lediglich eine Prellung. Der Passant hat die Gefahr eines schwereren Schadens vermindert.

Häufige Fragen

Ist Risikoverringerung dasselbe wie rechtfertigender Notstand?

Nein. Die Risikoverringerung betrifft bereits die objektive Zurechnung; der rechtfertigende Notstand setzt grundsätzlich erst bei der Rechtswidrigkeit an.

Genügt jede gut gemeinte Hilfe?

Nein. Entscheidend ist die objektive Verringerung des Risikos, nicht allein die Absicht des Handelnden.

Bleibt die Kausalität bestehen?

Sie kann bestehen. Der Zurechnungsausschluss beruht auf der fehlenden Schaffung oder Steigerung eines missbilligten Risikos.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Kausalität, Objektive Zurechnung, Straftat. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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