Schickschuld
Eine Schickschuld verpflichtet den Schuldner, die Leistung am eigenen Ort ordnungsgemäß an eine geeignete Transportperson zu übergeben und an den Gläubiger abzusenden. Der Leistungsort liegt beim Schuldner, der Erfolgsort beim Gläubiger. Mit sorgfältiger Auswahl und Übergabe hat der Schuldner seine Leistungshandlung vorgenommen; das Transportrisiko kann danach auf den Gläubiger übergehen. Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten jedoch besondere Schutzvorschriften, die den Gefahrübergang hinausschieben.
Rechtliche Einordnung
Die Schickschuld steht zwischen Hol- und Bringschuld und trennt Leistungsort vom Ort des Leistungserfolgs.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Der Schuldner muss die geschuldete Sache ordnungsgemäß auswählen, verpacken und einer geeigneten Transportperson übergeben.
Rechtsfolgen
Die Leistungshandlung ist am Absendeort erfüllt; Leistungs- und Preisgefahr richten sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Sonderregeln.
Beispiel
Ein Händler versendet bestellte Ware durch einen sorgfältig ausgewählten Paketdienst an einen gewerblichen Käufer.
Häufige Fragen
Wo liegt der Leistungsort?
Beim Schuldner.
Ist die Schuld schon bei Übergabe an den Transporteur erfüllt?
Die Leistungshandlung ist vorgenommen; der Leistungserfolg tritt erst beim Gläubiger ein.
Gilt das Transportrisiko stets für Verbraucher?
Nein, Verbrauchsgüterkäufe enthalten besondere Schutzregeln.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Unmöglichkeit, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.