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Kausalität

Kausalität bezeichnet den Ursachenzusammenhang zwischen einem Verhalten und einem rechtlich relevanten Erfolg. Nach der im Strafrecht herrschenden Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Kausalität ist von der wertenden objektiven Zurechnung zu unterscheiden und bildet auch im Zivilrecht eine notwendige Grundlage für Schadensersatzansprüche.

Bedingungstheorie

Jede Bedingung, die zum konkreten Erfolg beigetragen hat, gilt zunächst als gleichwertige Ursache. Es kommt nicht darauf an, ob sie zeitlich zuletzt wirkte oder besonders wesentlich erscheint. Auch eine entfernte Mitursache kann kausal sein. Die weite naturwissenschaftliche Verknüpfung wird erst durch normative Zurechnungskriterien begrenzt.

Erfolg in seiner konkreten Gestalt

Hinwegzudenken ist die Handlung bezogen auf den tatsächlich eingetretenen Erfolg mit seinen konkreten Umständen. Ein Täter kann daher nicht einwenden, das Opfer wäre später aus einem anderen Grund gestorben. Eine nur gedachte Ersatzursache beseitigt die wirkliche Kausalität grundsätzlich nicht.

Mehrere Ursachen

Kumulative Kausalität

Wirken mehrere Bedingungen zusammen und hätte keine von ihnen allein den Erfolg herbeigeführt, sind alle kausal. Beispiel: Zwei unabhängig beigebrachte, jeweils nicht tödliche Giftdosen führen erst zusammen zum Tod.

Alternative Kausalität

Führen zwei Handlungen gleichzeitig zum Erfolg und hätte jede für sich ausgereicht, versagt die einfache Hinwegdenkformel. Sie wird dahin angepasst, dass mehrere alternativ, aber nicht kumulativ hinwegdenkbare Bedingungen jeweils kausal sind.

Abgebrochene Kausalität

Verhindert eine spätere Ursache, dass die frühere Bedingung überhaupt wirksam wird, hat nur die neue Ursache den konkreten Erfolg herbeigeführt. Wirkt die erste Ursache dagegen fort, kann eine bloße Mitursache vorliegen.

Unterlassen und Quasi-Kausalität

Bei einem Unterlassungsdelikt fehlt eine reale Handlung, die hinweggedacht werden könnte. Deshalb wird gefragt, ob die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Zusätzlich muss eine rechtliche Einstandspflicht, die Garantenstellung, bestehen.

Abgrenzung zur objektiven Zurechnung

Kausalität beantwortet nur die tatsächliche Ursachenfrage. Die objektive Zurechnung verlangt darüber hinaus, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht. Erlaubtes Risiko, atypische Verläufe oder eigenverantwortliches Dazwischentreten können die Zurechnung ausschließen, obwohl Kausalität vorliegt.

Kausalität beim Fahrlässigkeitsdelikt

Auch bei Fahrlässigkeit muss die sorgfaltswidrige Handlung ursächlich sein. Zusätzlich ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang erforderlich: Gerade die Verletzung der maßgeblichen Sorgfaltsnorm muss sich im Erfolg ausgewirkt haben. Die bloße zeitliche Abfolge von Verhalten und Schaden genügt nicht.

Kausalität im Zivilrecht

Schadensersatz setzt regelmäßig haftungsbegründende Kausalität zwischen Verhalten und Rechtsgutsverletzung sowie haftungsausfüllende Kausalität zwischen Verletzung und einzelnen Schadensfolgen voraus. Neben der Äquivalenztheorie begrenzen Adäquanz und Schutzzweck der Norm die Ersatzpflicht. Im Prozess trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; gesetzliche Beweiserleichterungen können eingreifen.

Beispiel

A verletzt B. Auf dem Weg ins Krankenhaus wird der Rettungswagen in einen fremdverschuldeten Unfall verwickelt, wodurch sich die Verletzung verschlimmert. Die Erstverletzung kann für die konkrete Verschlimmerung naturwissenschaftlich kausal bleiben. Ob auch deren straf- oder zivilrechtliche Zurechnung besteht, hängt davon ab, ob der weitere Verlauf noch innerhalb des geschaffenen Risikos liegt.

Häufige Fragen

Ist die letzte Ursache allein maßgeblich?

Nein. Mehrere Bedingungen können nebeneinander kausal sein. Eine spätere Handlung verdrängt frühere Ursachen nicht automatisch.

Unterbricht ein ärztlicher Fehler die Kausalität?

Regelmäßig nicht schon die Kausalität. Bei außergewöhnlich groben, eigenständigen Fehlleistungen kann jedoch die objektive Zurechnung neu zu bewerten sein.

Genügt statistische Wahrscheinlichkeit?

Für den strafrechtlichen Nachweis einer konkreten Ursache muss das Gericht überzeugt sein. Statistische Zusammenhänge allein ersetzen die Feststellung im Einzelfall nicht.

Weiterführende Quellen

Strafrechtliche Zusammenhänge erläutert strafrecht-faq.de; zivilrechtliche Haftungsfragen behandelt zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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