Rücktrittshorizont

Rücktrittshorizont bezeichnet die Vorstellung des Täters über die Vollendungschancen seiner Tat nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Diese Sicht entscheidet, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt und welche Rücktrittsleistung § 24 StGB verlangt. Hält der Täter den Erfolg ohne weiteres Zutun für möglich, muss er ihn grundsätzlich verhindern; glaubt er, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, kann das freiwillige Aufgeben weiterer Ausführung genügen.

Rechtliche Einordnung

Der Rücktrittshorizont ist ein subjektiver Bewertungszeitpunkt innerhalb des Rücktrittsrechts. Maßgeblich ist grundsätzlich die Vorstellung nach der letzten konkreten Ausführungshandlung, nicht ein früherer Tatplan.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Festzustellen ist, wie der Täter die Wirkung seines bisherigen Handelns und die Notwendigkeit weiterer Schritte tatsächlich einschätzte. Eine spätere Korrektur kann bei engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang berücksichtigt werden.

Rechtsfolge

Die Einordnung bestimmt die erforderliche Rücktrittshandlung: Beim unbeendeten Versuch genügt regelmäßig das Aufgeben, beim beendeten Versuch ist aktive Erfolgsverhinderung oder ernsthaftes Bemühen nötig.

Beispiel

Nach einem Schlag glaubt der Täter zunächst, das Opfer werde sterben, erkennt aber sofort dessen geringe Verletzung und lässt von weiteren Schlägen ab. Die korrigierte Vorstellung kann den Rücktrittshorizont prägen.

Häufige Fragen

Kommt es auf objektive Gefährlichkeit an?

Nein. Ausschlaggebend ist die Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung.

Kann sich der Rücktrittshorizont ändern?

Ja. Eine zeitnah erkannte Fehleinschätzung kann im einheitlichen Geschehen korrigiert werden.

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Sie entscheidet, ob bloßes Aufhören genügt oder der Täter den Erfolg aktiv verhindern muss.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Versuch, Rücktritt vom Versuch, Vorsatz. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Weltrechtsprinzip

    Weltrechtsprinzip ist ein strafrechtlicher Anknüpfungsgrund, nach dem ein Staat besonders schwere internationale Straftaten verfolgen darf, obwohl Tat, Täter und Opfer keinen unmittelbaren Bezug zu seinem Hoheitsgebiet oder seiner Staatsangehörigkeit haben. Grundlage ist das gemeinsame Interesse der Staatengemeinschaft an der Ahndung bestimmter Verbrechen. Reichweite und Verfahrensvoraussetzungen bestimmen Völkerrecht und nationales Recht. In Deutschland enthält insbesondere das…

  • Unterschlagung

    Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, ohne dass hierfür ein Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl erforderlich ist. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die…

  • Untreue

    Untreue nach § 266 StGB ist die vorsätzliche Schädigung fremden Vermögens durch Missbrauch einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht oder durch Verletzung einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht. Beide Tatbestandsalternativen verlangen eine herausgehobene Pflicht zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und einen dadurch verursachten Vermögensnachteil. Nicht jede Vertragsverletzung, wirtschaftlich misslungene Entscheidung oder illoyale Handlung erfüllt den Straftatbestand. Eine eigene Bereicherung…

  • Fälschung beweiserheblicher Daten

    Fälschung beweiserheblicher Daten ist das Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten in einer Weise, die bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde darstellen würde. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich…

  • |

    Einstellung wegen Geringfügigkeit

    Die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO erlaubt, bei einem Vergehen von der Strafverfolgung abzusehen, wenn die mögliche Schuld des Täters gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Vor Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, regelmäßig mit Zustimmung des zuständigen Gerichts; in gesetzlich bestimmten einfachen Fällen ist diese Zustimmung entbehrlich. Nach Anklageerhebung…

  • Subventionsbetrug

    Subventionsbetrug ist das vorsätzliche oder in bestimmten Fällen leichtfertige Täuschen beziehungsweise pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit einer Subvention nach § 264 StGB. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das…