Fälschung beweiserheblicher Daten
Fälschung beweiserheblicher Daten ist das Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten in einer Weise, die bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde darstellen würde. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.
Rechtliche Bedeutung
§ 269 StGB überträgt den Schutz des Urkundenverkehrs auf elektronisch gespeicherte Daten. Erforderlich ist Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr; die Daten müssen rechtlich erhebliche Beweisfunktion besitzen.
Voraussetzungen und Folgen
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Beispiel
Der Täter verändert elektronische Abrechnungsdaten so, dass sie bei Anzeige einen falschen Aussteller erkennen lassen.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen hat Fälschung beweiserheblicher Daten?
Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.
Ist auch der Versuch strafbar?
Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.