Fälschung beweiserheblicher Daten
Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder solche Daten gebraucht. Die Vorschrift überträgt den Echtheitsschutz der Urkundenfälschung auf beweiserhebliche Daten ohne dauerhafte visuelle Verkörperung. Entscheidend ist insbesondere eine Täuschung über den Aussteller; eine bloß inhaltlich unwahre digitale Erklärung genügt nicht stets.
Schutzzweck und Verhältnis zur Urkundenfälschung
§ 269 StGB schützt Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit elektronisch gespeicherten Erklärungen. § 267 StGB setzt grundsätzlich eine verkörperte Urkunde voraus. § 269 schließt die daraus entstehende Schutzlücke für Daten, die Beweisfunktion besitzen, aber nicht dauerhaft körperlich fixiert sind. Seine Tatbestandsmerkmale werden mithilfe einer gedanklichen Urkundenprüfung bestimmt.
Beweiserhebliche Daten
Daten sind codierte Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden. Beweiserheblich sind sie, wenn sie bestimmt und geeignet sind, für rechtlich erhebliche Tatsachen Beweis zu erbringen. Erforderlich ist ein menschlicher Erklärungsgehalt, der bei visueller Wahrnehmung eine Urkunde bilden könnte. Rein technische Mess- oder Systemdaten ohne zurechenbare menschliche Erklärung fallen nicht ohne Weiteres unter § 269 StGB.
Hypothetische Urkunde
Das Gesetz verlangt eine Kontrollüberlegung: Würden die gespeicherten Daten, wenn man sie sichtbar verkörpert, eine unechte oder verfälschte Urkunde darstellen? Die hypothetische Darstellung muss eine verkörperte Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung enthalten und einen Aussteller erkennen lassen. Fehlt eine dieser Funktionen, genügt allein die Manipulation elektronischer Informationen nicht.
Unechte und verfälschte Datenurkunde
Unecht wäre die hypothetische Urkunde, wenn der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht mit dem tatsächlichen Erklärenden übereinstimmt. Verfälscht wäre sie, wenn der gedankliche Inhalt einer echten Erklärung nachträglich so verändert wurde, dass die Änderung weiterhin dem ursprünglichen Aussteller zugerechnet erscheint. Maßgeblich ist damit grundsätzlich die Echtheit, nicht die sachliche Wahrheit der Erklärung.
Bloße inhaltliche Unwahrheit
Speichert jemand unter seinem eigenen Namen bewusst falsche Angaben, liegt grundsätzlich nur eine digitale schriftliche Lüge vor. § 269 StGB greift nicht allein deshalb ein, weil der Inhalt unrichtig ist. Andere Delikte, insbesondere Betrug oder Computerbetrug, können je nach Täuschung, Datenverarbeitung und Vermögensschaden erfüllt sein.
Tathandlungen
Speichern
Speichern bedeutet, beweiserhebliche Daten so auf einem Datenträger festzuhalten, dass sie später abgerufen oder verarbeitet werden können. Strafbar ist das Speichern nur, wenn die Daten bei unterstellter Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde ergeben würden. Nicht jede Kontoeröffnung oder Anmeldung unter fremdem Namen erfüllt diese Voraussetzung; Beweisbestimmung und Ausstellerzurechnung sind konkret festzustellen.
Verändern
Verändern ist die inhaltliche Umgestaltung bereits vorhandener beweiserheblicher Daten. Die Manipulation muss einer Verfälschung einer echten Urkunde entsprechen. Das bloße Löschen oder Unbrauchbarmachen von Daten fällt nicht automatisch unter § 269 StGB, kann aber insbesondere nach den Vorschriften über Datenveränderung oder Computersabotage strafbar sein.
Gebrauchen
Der Täter gebraucht die manipulierten Daten, wenn er sie dem zu Täuschenden oder einem Datenverarbeitungssystem so zugänglich macht, dass sie wahrgenommen oder rechtserheblich verarbeitet werden können. Nach § 270 StGB steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr der Täuschung einer Person gleich.
Täuschung im Rechtsverkehr
Der Täter muss mit der Absicht handeln, durch die scheinbar echte Datenerklärung ein rechtlich erhebliches Verhalten zu veranlassen. Die erstrebte Fehlvorstellung muss sich auf die Echtheit beziehungsweise Ausstelleridentität beziehen. Ein tatsächlich eingetretener Irrtum oder Vermögensschaden ist für die Vollendung nicht erforderlich.
Vorsatz, Versuch und Strafrahmen
Erforderlich sind zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der objektiven Merkmale und Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. Der Versuch ist ausdrücklich strafbar. Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für besonders schwere Fälle und gewerbsmäßige Bandenbegehung verweist § 269 Abs. 3 StGB auf § 267 Abs. 3 und 4 StGB.
Abgrenzungen
§ 267 StGB erfasst körperlich verkörperte Urkunden; § 269 StGB betrifft beweiserhebliche Daten ohne die für eine Urkunde erforderliche Verkörperung. § 271 StGB schützt die inhaltliche Wahrheit bestimmter öffentlicher Urkunden, Bücher, Dateien und Register. § 303a StGB stellt bestimmte rechtswidrige Datenveränderungen unabhängig von einer Beweisfunktion unter Strafe. Die Tatbestände können bei unterschiedlichen Unrechtsgehalten nebeneinander anwendbar sein.
Beispiel
A richtet auf einer Handelsplattform ein Verkäuferkonto unter den Personalien des B ein. Die gespeicherten Kontodaten sollen gegenüber Vertragspartnern beweisen, dass B die unter diesem Konto abgegebenen rechtserheblichen Erklärungen verantwortet. Tatsächlich stammen sie von A. Ergibt die konkrete Kontogestaltung bei gedachter visueller Verkörperung eine unechte Urkunde und will A hierdurch Vertragspartner über den Aussteller täuschen, kann § 269 StGB erfüllt sein.
Häufige Fragen
Ist jede falsche elektronische Angabe nach § 269 StGB strafbar?
Nein. Die Daten müssen beweiserheblich sein und bei gedachter Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde ergeben.
Muss ein Ausdruck der Daten existieren?
Nein. § 269 StGB erfasst gerade die fehlende dauerhafte Verkörperung; die Urkundeneigenschaft wird hypothetisch geprüft.
Ist ein Vermögensschaden erforderlich?
Nein. Ein Schaden kann für zusätzliche Vermögensdelikte bedeutsam sein, gehört aber nicht zum Tatbestand des § 269 StGB.
Kann schon das Einrichten eines Kontos unter fremdem Namen genügen?
Nur wenn die gespeicherten Daten im konkreten Rechtsverkehr eine beweiserhebliche, dem Namensträger zugerechnete Erklärung verkörpern würden.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 269 StGB, § 270 StGB und zur Abgrenzung § 271 StGB. Zur Ausstellerzurechnung bei digitalen Nutzerkonten siehe den Beschluss des BGH vom 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.