Einstellung wegen Geringfügigkeit
Die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO erlaubt, bei einem Vergehen von der Strafverfolgung abzusehen, wenn die mögliche Schuld des Täters gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Vor Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, regelmäßig mit Zustimmung des zuständigen Gerichts; in gesetzlich bestimmten einfachen Fällen ist diese Zustimmung entbehrlich. Nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren mit den erforderlichen Zustimmungen einstellen. Die Entscheidung erfolgt ohne Schuldspruch und ohne Auflagen.
Rechtliche Bedeutung
Die Vorschrift ist Ausdruck des Opportunitätsprinzips und konzentriert Strafverfolgungsressourcen auf Fälle mit ausreichendem Gewicht.
Voraussetzungen und Folgen
Sie gilt nur bei Vergehen. Geringe Schuld und fehlendes öffentliches Verfolgungsinteresse müssen gemeinsam vorliegen; ein Anspruch auf Einstellung besteht nicht.
Beispiel
Ein bislang unbestrafter Täter verursacht bei einem geringfügigen Vergehen nur minimale Folgen. Staatsanwaltschaft und Gericht sehen kein öffentliches Verfolgungsinteresse.
Häufige Fragen
Ist die Einstellung ein Freispruch?
Nein. Sie beendet das Verfahren ohne Feststellung der Schuld.
Wer muss zustimmen?
Das hängt vom Verfahrensstadium und der gesetzlichen Fallgruppe ab; häufig sind Gericht und nach Anklage auch Angeschuldigter beteiligt.
Werden Auflagen verhängt?
Nicht nach § 153 StPO; Einstellungen gegen Auflagen richten sich insbesondere nach § 153a StPO.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 153 StPO.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.