Versuch der Beteiligung

Versuch der Beteiligung bezeichnet die in § 30 StGB geregelte Vorverlagerung der Strafbarkeit bei bestimmten noch nicht vollendeten Beteiligungshandlungen an einem Verbrechen. Erfasst werden insbesondere der Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, das Sichbereiterklären, die Annahme eines Erbietens und die Verabredung eines Verbrechens. Die Vorschrift ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass erfolglose Anstiftung und bloße Vorbereitung grundsätzlich straflos bleiben.

Rechtliche Einordnung

§ 30 StGB schützt vor besonders gefährlichen Bindungen und Tatplanungen im Vorfeld eines Verbrechens. Die Norm setzt stets ein Verbrechen im Sinne von § 12 StGB als Bezugstat voraus.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Erforderlich sind die jeweils bezeichnete Beteiligungshandlung, Vorsatz hinsichtlich eines hinreichend konkretisierten Verbrechens und die gesetzlich bestimmte Mindestnähe. Für den Rücktritt gilt § 31 StGB.

Rechtsfolge

Die Strafe richtet sich grundsätzlich nach der versuchten Bezugstat und wird nach den gesetzlichen Regeln gemildert. Ein freiwilliger Rücktritt von der Beteiligungsplanung kann Straflosigkeit bewirken.

Beispiel

Ein Auftraggeber versucht ernsthaft, einen anderen zur Begehung eines Mordes zu bewegen; der Angesprochene lehnt ab. Obwohl keine Anstiftung vollendet ist, kann der Auftraggeber nach § 30 StGB strafbar sein.

Häufige Fragen

Gilt § 30 StGB auch für Vergehen?

Nein. Die Vorschrift knüpft grundsätzlich an ein geplantes Verbrechen an.

Ist die Haupttat schon versucht?

Das ist nicht erforderlich. § 30 StGB erfasst gerade bestimmte vorgelagerte Beteiligungshandlungen.

Kann der Beteiligte zurücktreten?

Ja. § 31 StGB enthält besondere Rücktrittsregeln.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Anstiftung, Versuch, Vorsatz. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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