Berufungsverwerfung
Die Berufungsverwerfung ist die gerichtliche Zurückweisung einer Berufung ohne vollständige neue Sachentscheidung. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn das Rechtsmittel verspätet oder formwidrig eingelegt wurde, der Angeklagte einer erforderlichen Berufungshauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Annahmeberufung offensichtlich unbegründet ist. Je nach Fall entscheidet das Gericht durch Beschluss oder Urteil. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind eng auszulegen, weil die Verwerfung den Zugang zur zweiten Tatsacheninstanz beendet und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden lässt.
Rechtliche Bedeutung
Mehrere Vorschriften regeln unterschiedliche Verwerfungsfälle, insbesondere §§ 313, 319 und 329 StPO.
Voraussetzungen und Folgen
Vor einer Säumnisverwerfung sind ordnungsgemäße Ladung, zulässige Abwesenheitsentscheidung und mögliche Entschuldigungsgründe sorgfältig zu prüfen.
Beispiel
Der ordnungsgemäß geladene Angeklagte erscheint ohne genügende Entschuldigung nicht zur Berufungshauptverhandlung und ist auch nicht wirksam vertreten. Das Gericht kann die Berufung verwerfen.
Häufige Fragen
Ergeht stets ein Beschluss?
Nein. Bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung erfolgt die Verwerfung regelmäßig durch Urteil.
Kann der Angeklagte sich vertreten lassen?
Unter den Voraussetzungen des § 329 StPO kann eine wirksame Vertretung die Verwerfung verhindern.
Gibt es Rechtsschutz?
Je nach Verwerfungsart kommen Wiedereinsetzung oder ein weiteres Rechtsmittel in Betracht.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.