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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen Straffreiheit für bereits begangene Steuerhinterziehungen zu erlangen. Der Täter muss gegenüber der Finanzbehörde rechtzeitig und vollständig die erforderlichen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart nachholen oder berichtigen. Zusätzlich müssen regelmäßig Steuern, Zinsen und gegebenenfalls ein Geldbetrag fristgerecht gezahlt werden.

Vollständigkeit

Eine sogenannte Teilselbstanzeige genügt grundsätzlich nicht. Die Berichtigung muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Taten einer Steuerart innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums erfassen.

Sperrgründe

Straffreiheit scheidet unter anderem aus, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder mit Entdeckung rechnen musste, eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben oder ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erkennt verschwiegene Auslandserträge. Vor Tatentdeckung lässt er sämtliche betroffenen Jahre vollständig aufarbeiten, erklärt sie nach und begleicht die geschuldeten Beträge.

Häufige Fragen

Genügt ein formloses Geständnis?

Nein. Entscheidend sind vollständige, zutreffende Angaben, die eine Steuerfestsetzung ermöglichen.

Ist jede Selbstanzeige strafbefreiend?

Nein. Die Voraussetzungen der §§ 371 und 398a AO sind komplex und Sperrgründe häufig entscheidend.

Verwandte Begriffe

Steuerhinterziehung, Steuerstrafverfahren, Tatentdeckung, Berichtigungserklärung, Strafbefreiung

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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