Üble Nachrede

Üble Nachrede ist das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen, wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 186 StGB betrifft Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten und unterscheidet sich von Werturteilen sowie der wissentlich unwahren Verleumdung. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit ist strafbarkeitsbegründend.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Täter erzählt Kollegen, ein Mitarbeiter habe Firmengeld unterschlagen, ohne dass sich die Behauptung als wahr beweisen lässt.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Üble Nachrede?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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