Ehrdelikte

Ehrdelikte sind Straftaten, die den sozialen Achtungsanspruch einer Person gegen herabsetzende Werturteile und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen schützen. Kernvorschriften sind Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB). Maßgeblich sind Äußerungsinhalt, Kontext, Wahrheitsgehalt, Kundgabe und Vorsatz. Bei der Rechtswidrigkeit ist insbesondere die Meinungsfreiheit abzuwägen. Die Verfolgung setzt regelmäßig einen Strafantrag voraus; für bestimmte Fälle bestehen Sonderregelungen.

Geschütztes Rechtsgut

Geschützt wird die persönliche Ehre als Anspruch, nicht unverdient herabgewürdigt zu werden. Träger können natürliche Personen, überschaubare Personengruppen und unter besonderen Voraussetzungen staatliche oder gesellschaftliche Institutionen sein. Verstorbene schützt § 189 StGB in begrenztem Umfang.

Beleidigung

Beleidigung ist die vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten. Erfasst werden insbesondere ehrverletzende Werturteile, Formalbeleidigungen und Tätlichkeiten. Die Äußerung muss von mindestens einer anderen Person wahrgenommen werden.

Üble Nachrede

Üble Nachrede nach § 186 StGB betrifft ehrabträgliche Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, deren Wahrheit nicht erweislich ist. Der Täter muss die Unwahrheit nicht kennen. Tatsachen sind Vorgänge, die dem Beweis zugänglich sind.

Verleumdung

Verleumdung nach § 187 StGB setzt voraus, dass der Täter wider besseres Wissen eine unwahre ehrabträgliche Tatsache behauptet oder verbreitet. Das sichere Wissen um die Unwahrheit begründet die gegenüber § 186 StGB erhöhte Strafdrohung.

Tatsachenbehauptung und Werturteil

Für die Abgrenzung ist der objektive Sinn im Gesamtzusammenhang maßgeblich. Enthält eine Äußerung Tatsachen und Wertungen, kommt es darauf an, welches Element prägt. Mehrdeutige Äußerungen dürfen nicht ohne tragfähige Begründung in der strafbarsten Auslegung verstanden werden.

Meinungsfreiheit und § 193 StGB

Die Meinungsfreiheit verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen Äußerungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. § 193 StGB kann Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigen. Bei Schmähung, Formalbeleidigung oder Angriffen auf die Menschenwürde tritt die Abwägung ausnahmsweise zurück.

Strafantrag und Frist

Ehrdelikte werden nach § 194 StGB überwiegend nur auf Strafantrag verfolgt. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. In gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Verfolgung von Amts wegen möglich.

Beispiel

A behauptet gegenüber Kollegen wider besseres Wissen, B habe Firmengelder gestohlen. Die Äußerung ist eine beweisfähige, ehrenrührige und bewusst unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten. Sie kann Verleumdung nach § 187 StGB darstellen.

Häufige Fragen

Ist jede Unhöflichkeit strafbar?

Nein. Die Äußerung muss den geschützten Achtungsanspruch verletzen.

Muss eine Beleidigung öffentlich erfolgen?

Nein. Eine Kundgabe gegenüber dem Betroffenen genügt.

Wer trägt das Wahrheitsrisiko bei § 186 StGB?

Die Strafbarkeit knüpft daran an, dass die behauptete Tatsache nicht als wahr erweislich ist.

Ist Kritik an Amtsträgern erlaubt?

Ja. Auch scharfe Kritik ist geschützt; Grenze bleiben insbesondere Schmähung und unwahre Tatsachenbehauptungen.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind §§ 185 bis 200 StGB sowie Art. 5 GG. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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