Verbrechensverabredung

Verbrechensverabredung ist die ernsthafte Willensübereinkunft von mindestens zwei Beteiligten, künftig gemeinsam ein hinreichend konkretisiertes Verbrechen als Mittäter zu begehen. Sie wird nach § 30 Absatz 2 StGB bereits vor dem Versuch der Haupttat bestraft. Erforderlich ist eine wechselseitige Bindung der Beteiligten; bloße Gespräche, einseitige Hoffnungen oder unverbindliche Tatideen genügen nicht. Tatart und wesentliche Umstände müssen wenigstens in Grundzügen feststehen.

Rechtliche Einordnung

Die Verbrechensverabredung ist eine selbstständige Vorbereitungsstrafbarkeit. Sie erfasst die besondere Gefahr, die aus der gegenseitigen Verpflichtung mehrerer künftiger Mittäter entsteht.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Jeder Beteiligte muss sich ernsthaft zur mittäterschaftlichen Begehung eines Verbrechens verpflichten. Ein bloßer Gehilfenbeitrag oder die Planung eines Vergehens reicht grundsätzlich nicht.

Rechtsfolge

Die Tat ist mit dem Abschluss der ernsthaften Vereinbarung vollendet. Die Strafe wird nach § 30 StGB gemildert; unter den Voraussetzungen des § 31 StGB ist Rücktritt möglich.

Beispiel

Zwei Beteiligte vereinbaren verbindlich, in der folgenden Nacht gemeinsam einen bewaffneten Raub zu begehen, und teilen ihre Rollen auf. Schon die ernsthafte Vereinbarung kann strafbar sein.

Häufige Fragen

Muss die Haupttat begonnen haben?

Nein. Die Verabredung liegt zeitlich vor dem Versuch der geplanten Haupttat.

Genügt die Planung eines Vergehens?

§ 30 StGB verlangt als Bezugstat grundsätzlich ein Verbrechen.

Kann nur einer der Beteiligten ernsthaft handeln?

Nein. Eine Verabredung setzt eine tatsächliche Willensübereinstimmung von mindestens zwei Beteiligten voraus.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Mittäterschaft, Versuch, Vorsatz. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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