Beihilfe

Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat eines anderen. Der Gehilfe wird nach § 27 StGB bestraft; seine Strafe ist gegenüber derjenigen des Täters zu mildern.

Voraussetzungen

Die Hilfeleistung muss die Haupttat fördern oder erleichtern. Der Gehilfe benötigt doppelten Vorsatz: Er muss sowohl die Unterstützung als auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erfassen.

Formen der Hilfeleistung

Beihilfe kann körperlich, etwa durch Bereitstellen eines Werkzeugs, oder psychisch, etwa durch Bestärkung des bereits fest entschlossenen Täters, geleistet werden.

Beispiel

A fährt B in Kenntnis seines Tatplans zum Tatort und hält das Fluchtfahrzeug bereit. Dadurch kann A Beihilfe zur Tat des B leisten.

Häufige Fragen

Muss die Hilfe für den Taterfolg ursächlich sein?

Nach überwiegender Auffassung genügt es, dass sie die Tat tatsächlich fördert oder erleichtert.

Was unterscheidet Beihilfe von Anstiftung?

Bei der Anstiftung wird der Tatentschluss hervorgerufen; bei der Beihilfe besteht er bereits.

Verwandte Begriffe

Anstiftung, Täterschaft, Mittäterschaft, Vorsatz. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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