Beihilfe

Beihilfe ist nach § 27 StGB die vorsätzliche Hilfe zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat eines anderen. Der Gehilfe muss die Haupttat objektiv fördern oder erleichtern und dabei sowohl die Unterstützung als auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat vorsätzlich erfassen. Anders als der Anstifter ruft er den Tatentschluss nicht hervor. Seine Strafe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, ist aber gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

Beihilfe setzt eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat voraus. Der Haupttäter muss den objektiven und subjektiven Tatbestand vorsätzlich verwirklichen und darf nicht gerechtfertigt sein. Eigene Schuld des Haupttäters ist nicht erforderlich, weil § 29 StGB die Schuld jedes Beteiligten selbstständig beurteilt.

Auch die Beihilfe zu einer nur versuchten Haupttat kann strafbar sein, wenn der Haupttäter bereits unmittelbar angesetzt hat. Eine lediglich versuchte Beihilfe ist dagegen grundsätzlich straflos, sofern das Verhalten nicht selbst einen anderen Straftatbestand oder ausnahmsweise eine gesetzlich erfasste Beteiligungshandlung erfüllt.

Hilfeleisten

Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag, der die Haupttat objektiv fördert oder ihre Durchführung erleichtert. Nach der Rechtsprechung muss der Beitrag nicht im Sinne einer unverzichtbaren Bedingung für den Taterfolg ursächlich sein. Es genügt, dass er die konkrete Tat in irgendeiner Weise unterstützt.

Die Unterstützung kann vor oder während der Haupttat erbracht werden. Ob eine nach Vollendung, aber vor materieller Beendigung geleistete Hilfe noch § 27 StGB erfüllt, hängt vom jeweiligen Delikt und dem Fortwirken der Haupttat ab. Nach abgeschlossener Tat kommt regelmäßig nur eine eigenständige Anschlussstraftat in Betracht.

Physische Beihilfe

Physische Beihilfe erfolgt durch einen gegenständlichen oder sonst tatsächlich wirkenden Beitrag. Beispiele sind das Überlassen eines Tatwerkzeugs, das Fahren zum Tatort, das Absichern des Tatorts oder das Bereitstellen eines Fluchtfahrzeugs. Der Beitrag muss die konkrete Haupttat tatsächlich fördern; bloße Bereitschaft ohne Wirkung genügt nicht.

Psychische Beihilfe

Psychische Beihilfe kann vorliegen, wenn der Gehilfe einen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter in seinem Entschluss bestärkt oder ihm ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt. Bloße Anwesenheit, innere Billigung oder Kenntnis der Tat reichen nicht. Die kommunikative oder demonstrative Unterstützung muss die Tatbegehung objektiv fördern und vom Gehilfenvorsatz umfasst sein.

Beihilfe durch Unterlassen

Ein Gehilfe kann auch durch Unterlassen unterstützen. Dafür muss er rechtlich verpflichtet sein, gegen die Haupttat einzuschreiten, tatsächlich eingreifen können und das pflichtwidrige Unterlassen die Tat fördern. Eine bloße moralische Erwartung oder allgemeine Missbilligungspflicht begründet keine Strafbarkeit.

Doppelter Gehilfenvorsatz

Der Vorsatz des Gehilfen muss sich auf seine Hilfeleistung und auf die Haupttat beziehen. Er muss deren wesentliche Merkmale kennen; alle Einzelheiten, der genaue Ablauf oder die Person des Opfers müssen nicht stets feststehen. Überschreitet der Haupttäter den vorgestellten Tatplan wesentlich, wird dieser Exzess vom Gehilfenvorsatz nicht erfasst.

Wer einen Beitrag ohne Kenntnis der geplanten Straftat erbringt, handelt nicht vorsätzlich als Gehilfe. Erkennt er die Tat erst später und lässt eine frühere Unterstützung lediglich fortwirken, bedarf es für eine Strafbarkeit einer rechtlich zurechenbaren weiteren Hilfehandlung oder eines pflichtwidrigen Unterlassens.

Abgrenzung zu Täterschaft und Anstiftung

Bei der Täterschaft wird die Tat als eigene verwirklicht; bei Beihilfe fördert der Beteiligte eine fremde Tat. Die Abgrenzung zur Mittäterschaft erfolgt anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung, insbesondere nach Tatinteresse, Umfang des Beitrags und Einfluss auf das Tatgeschehen.

Der Anstifter bestimmt den Haupttäter zur Tat und ruft dadurch dessen Tatentschluss hervor. Der Gehilfe unterstützt einen bereits bestehenden Tatentschluss. Bei einem bereits fest zur konkreten Tat entschlossenen Haupttäter scheidet Anstiftung zu dieser Tat aus; eine fördernde Bestärkung kann jedoch psychische Beihilfe sein.

Strafrahmen

Nach § 27 Abs. 2 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der Strafdrohung für den Täter. Sie muss nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Besondere persönliche Merkmale werden ergänzend nach § 28 StGB behandelt.

Beispiel

B hat fest beschlossen, ein Geschäft auszurauben. A kennt den Plan, fährt B zum Tatort und wartet mit laufendem Motor, um die Flucht zu ermöglichen. Fördert dieser Beitrag den Raub und umfasst As Vorsatz dessen wesentliche Merkmale, kommt Beihilfe in Betracht. Hat A dagegen keine Kenntnis vom Tatplan, fehlt der doppelte Gehilfenvorsatz.

Häufige Fragen

Muss die Hilfe für den Taterfolg unverzichtbar sein?

Nein. Sie muss die konkrete Haupttat aber tatsächlich fördern oder erleichtern; eine wirkungslose bloße Bereitschaft genügt nicht.

Ist bloße Anwesenheit am Tatort Beihilfe?

Nicht ohne Weiteres. Sie kann psychische Beihilfe sein, wenn sie den Haupttäter objektiv bestärkt oder ihm bewusst zusätzliche Sicherheit vermittelt.

Ist Beihilfe zu einem Versuch strafbar?

Ja, wenn der Haupttäter eine vorsätzliche rechtswidrige Versuchstat begeht. Die bloß versuchte Hilfeleistung ist davon zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind § 27 StGB, §§ 28 und 29 StGB sowie gegebenenfalls § 24 Abs. 2 StGB. Zur psychischen Beihilfe siehe auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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