Persönliches Merkmal im Strafrecht
Ein persönliches Merkmal im Strafrecht ist eine täterbezogene Eigenschaft, ein besonderes Verhältnis oder ein sonstiger persönlicher Umstand, an den das Gesetz die Strafbarkeit oder den Strafrahmen knüpft. Für Beteiligungsfälle unterscheidet § 28 StGB zwischen strafbegründenden und strafmodifizierenden Merkmalen. § 14 StGB regelt dagegen, wann strafbegründende Merkmale eines Vertretenen auf einen für ihn handelnden Vertreter oder Beauftragten erstreckt werden. Die richtige Einordnung entscheidet über Tatbestand, Strafrahmen und mögliche Strafmilderungen.
Begriff und Funktion
Besondere persönliche Merkmale kennzeichnen die Person des Beteiligten und nicht lediglich die äußere Tat. § 14 Abs. 1 StGB beschreibt sie als besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände. Nicht jede individuelle Eigenschaft genügt: Das jeweilige Strafgesetz muss gerade an das Merkmal eine besondere Folge für Strafbarkeit oder Strafe knüpfen.
Strafbegründende Merkmale nach § 28 Abs. 1 StGB
Ein Merkmal ist strafbegründend, wenn ohne sein Vorliegen der betreffende Tatbestand nicht erfüllt wäre. Fehlt es beim Teilnehmer, kann er gleichwohl wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden, sofern der Haupttäter das Merkmal besitzt. Seine Strafe ist dann nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Beispiel Amtsträgereigenschaft
Setzt ein echtes Amtsdelikt voraus, dass der Täter Amtsträger ist, begründet diese Eigenschaft die besondere Strafbarkeit. Unterstützt ein Außenstehender vorsätzlich die Tat, kann er Teilnehmer sein, obwohl er selbst kein Amtsträger ist. Das Fehlen des Merkmals führt dann grundsätzlich zur obligatorischen Strafmilderung.
Strafmodifizierende Merkmale nach § 28 Abs. 2 StGB
Schärft, mildert oder schließt ein persönliches Merkmal nur die Strafe aus, gilt seine Wirkung ausschließlich für den Beteiligten, bei dem es vorliegt. Täter und Teilnehmer können deshalb trotz desselben Tatgeschehens aus unterschiedlichen Strafnormen oder Tatbestandsvarianten bestraft werden. § 28 Abs. 2 durchbricht insoweit die sonstige Akzessorietät der Teilnahme.
Abgrenzung zwischen Absatz 1 und Absatz 2
Entscheidend ist die gesetzliche Funktion des Merkmals. Absatz 1 betrifft Merkmale, ohne die der Sondertatbestand überhaupt keine Strafbarkeit begründet; Absatz 2 erfasst Merkmale, die eine bereits bestehende Strafbarkeit lediglich verändern. Die Einordnung folgt aus Wortlaut, Aufbau und Schutzzweck des jeweiligen Delikts und kann im Einzelfall umstritten sein.
§ 14 StGB: Handeln für einen anderen
§ 14 StGB löst ein anderes Problem. Bei Sonderdelikten kann das strafbegründende Merkmal etwa bei einer juristischen Person oder einem Betriebsinhaber vorliegen, während tatsächlich ein Organ, gesetzlicher Vertreter oder verantwortlicher Beauftragter handelt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird das fremde Merkmal auf den Handelnden erstreckt.
Erfasste Vertreter und Beauftragte
§ 14 Abs. 1 nennt insbesondere vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften und gesetzliche Vertreter. Absatz 2 erfasst unter anderem Personen, die mit der Leitung eines Betriebs oder mit eigenverantwortlichen Aufgaben des Betriebsinhabers ausdrücklich beauftragt sind und aufgrund dieses Auftrags handeln.
Keine allgemeine Organhaftung
§ 14 begründet keine pauschale Strafbarkeit für jedes Fehlverhalten eines Unternehmens. Der Vertreter muss den jeweiligen Tatbestand selbst verwirklichen und mit der gesetzlich verlangten Schuldform handeln. Die Norm überträgt nur das besondere persönliche Merkmal; sie ersetzt weder Handlung noch Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Abgrenzung zu tatbezogenen Merkmalen
Tatbezogene Merkmale beschreiben die objektive Ausführung, das Tatmittel, den Erfolg oder die besondere Gefährlichkeit der Tat. Sie werden nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft und Teilnahme behandelt. § 28 betrifft demgegenüber Umstände, die an die Person oder ihre besondere Beziehung zur Tat anknüpfen.
Beispiel
Der Amtsträger A begeht vorsätzlich ein echtes Amtsdelikt. Der private Unternehmer B stellt ihm in Kenntnis des Tatplans erforderliche Unterlagen bereit. Besitzt nur A die strafbegründende Amtsträgereigenschaft, kann B wegen Beihilfe zum Amtsdelikt verantwortlich sein. Weil das besondere persönliche Merkmal bei B fehlt, ist seine Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB zu mildern. § 14 wäre nur einschlägig, wenn B in einer dort geregelten Vertreterstellung handelte.
Häufige Fragen
Was unterscheidet § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StGB?
Absatz 1 betrifft strafbegründende Merkmale und ordnet bei ihrem Fehlen beim Teilnehmer eine Strafmilderung an. Absatz 2 betrifft strafschärfende, strafmildernde oder strafausschließende Merkmale, deren Wirkung nur für den jeweiligen Beteiligten gilt.
Ist jede persönliche Eigenschaft ein besonderes persönliches Merkmal?
Nein. Das Strafgesetz muss an diese Eigenschaft, Beziehung oder diesen Umstand eine besondere Rechtsfolge knüpfen.
Überträgt § 14 StGB die Schuld eines Unternehmens auf den Vertreter?
Nein. § 14 erstreckt nur bestimmte strafbegründende persönliche Merkmale. Der Vertreter muss die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen selbst erfüllen.
Kann ein Außenstehender Teilnehmer eines Sonderdelikts sein?
Ja. Bei einem strafbegründenden Merkmal ermöglicht § 28 Abs. 1 grundsätzlich Teilnahme, ordnet wegen des fehlenden Merkmals aber eine Strafmilderung an.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 28 StGB für Beteiligungsfälle und § 14 StGB für das Handeln als Vertreter oder Beauftragter. Ergänzende Erläuterungen zum Strafrecht bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.