Annahmeberufung
Die Annahmeberufung ist eine Berufung gegen ein strafgerichtliches Urteil, die nur durchgeführt wird, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich annimmt. Sie betrifft Bagatellentscheidungen des Amtsgerichts, insbesondere geringe Geldstrafen, Verwarnungen mit Strafvorbehalt oder geringe Geldbußen. Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Ohne Annahme wird sie als unzulässig verworfen. Das Verfahren soll die zweite Tatsacheninstanz auf Fälle beschränken, in denen eine erneute Prüfung sachlich vertretbar erscheint.
Rechtliche Bedeutung
§ 313 StPO bestimmt Anwendungsbereich und Annahmemaßstab. Die Zulässigkeitsprüfung tritt zur gewöhnlichen Prüfung von Form und Frist hinzu.
Voraussetzungen und Folgen
Der Berufungsführer muss keinen gesonderten Annahmeantrag stellen. Eine sachgerechte Begründung kann dem Gericht jedoch zeigen, weshalb die Berufung nicht offensichtlich unbegründet ist.
Beispiel
Das Amtsgericht verhängt zehn Tagessätze Geldstrafe. Die dagegen gerichtete Berufung bedarf der Annahme, bevor das Landgericht in die neue Tatsachenverhandlung eintritt.
Häufige Fragen
Welche Urteile sind betroffen?
Vor allem die in § 313 Absatz 1 StPO genannten geringfügigen Sanktionen.
Wann wird angenommen?
Wenn die Berufung nicht offensichtlich unbegründet ist.
Ist die Revision ebenfalls annahmebedürftig?
Nein. Die Annahmeberufung ist eine besondere Regel für bestimmte Berufungen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.