Mittäterschaft
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Täter eine Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig begehen. Nach § 25 Abs. 2 StGB wird jedem Mittäter die gemeinschaftlich begangene Tat zugerechnet.
Voraussetzungen
Erforderlich sind ein gemeinsamer Tatentschluss und ein wesentlicher Tatbeitrag. Der Beitrag kann je nach Tatplan auch im Vorbereitungsstadium liegen; entscheidend sind Gewicht und Einbindung in das gemeinsame Geschehen.
Gegenseitige Zurechnung
Handlungen eines Mittäters werden den anderen zugerechnet, soweit sie vom gemeinsamen Tatplan umfasst sind. Ein eigenmächtiger Exzess eines Beteiligten wird den übrigen grundsätzlich nicht zugerechnet.
Beispiel
Zwei Täter planen einen Raub: Einer bedroht das Opfer, der andere nimmt die Sache weg. Beide können Mittäter der gesamten Tat sein.
Häufige Fragen
Muss jeder alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklichen?
Nein. Gerade die arbeitsteilige Begehung kennzeichnet die Mittäterschaft.
Wie unterscheidet sie sich von Beihilfe?
Der Mittäter begeht die Tat als eigene; der Gehilfe unterstützt eine fremde Tat.
Verwandte Begriffe
Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe, Vorsatz. Mehr auf strafrecht-faq.de.
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