Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung verbindet eine neue Verurteilung mit einer früheren rechtskräftigen Strafe, wenn die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde und die frühere Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Das Gericht löst die frühere Gesamtstrafe gegebenenfalls auf, bestimmt die maßgeblichen Einzelstrafen und bildet nach den allgemeinen Regeln eine neue Gesamtstrafe. Entscheidend ist die zeitliche Zäsur der früheren Entscheidung, nicht der Zeitpunkt ihrer Rechtskraft.
Rechtliche Bedeutung
Die Regel stellt den Täter grundsätzlich so, als wären alle gesamtstrafenfähigen Taten gemeinsam abgeurteilt worden.
Voraussetzungen und Folgen
Das Gericht prüft Tatzeiten, Datum der Vorverurteilung und Vollstreckungsstand. Nicht einbeziehbare Nachteile können unter engen Voraussetzungen durch einen Härteausgleich berücksichtigt werden.
Beispiel
Ein Täter wird heute wegen einer Tat verurteilt, die er vor einem früheren Urteil begangen hatte. Ist die alte Strafe noch unerledigt, kann sie in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden.
Häufige Fragen
Welche frühere Entscheidung bildet die Zäsur?
Maßgeblich ist grundsätzlich die erste frühere Verurteilung, in der die Tat hätte abgeurteilt werden können.
Kann eine vollständig vollstreckte Strafe einbezogen werden?
Nein. In Betracht kommt gegebenenfalls ein Härteausgleich, wenn sonst ein Nachteil entsteht.
Werden alte Einzelstrafen neu bemessen?
Nein. Sie bleiben grundsätzlich bestehen und werden für die neue Gesamtstrafe zugrunde gelegt.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 55 StGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.