Bandenbegriff

Bandenbegriff bezeichnet im Strafrecht den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Straftaten des im jeweiligen Tatbestand bezeichneten Typs zu begehen. Eine feste Organisation, ausdrückliche Vereinbarung oder persönliche Bekanntschaft aller Mitglieder ist nicht erforderlich. Die Verbindung muss jedoch über eine einzelne Tat hinausreichen und ein gemeinsames deliktisches Interesse tragen.

Rechtliche Einordnung

Die Bande ist ein besonderes Qualifikationsmerkmal zahlreicher Delikte, etwa bei Diebstahl, Raub, Betrug oder Betäubungsmittelkriminalität. Die genaue Rechtsfolge bestimmt der jeweilige Straftatbestand.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Erforderlich sind mindestens drei Mitglieder, ein auf gewisse Dauer angelegter Bandenwille und die Absicht mehrfacher selbstständiger Taten. Für eine konkrete Bandentat muss zusätzlich der tatbestandsspezifische Bandenbezug vorliegen.

Rechtsfolge

Eine Bandentat führt regelmäßig zu erhöhten Strafrahmen. Nicht jedes Mitglied muss an jeder Einzeltat mitwirken; seine individuelle Beteiligung ist dennoch gesondert nachzuweisen.

Beispiel

Drei Personen schließen sich zusammen, um über mehrere Monate wechselnd Ladendiebstähle zu begehen und die Beute zu teilen. Die Gruppe kann eine Bande bilden, auch wenn jeweils nur zwei Mitglieder am Tatort handeln.

Häufige Fragen

Reichen zwei Personen für eine Bande?

Nein. Nach der Rechtsprechung sind mindestens drei Personen erforderlich.

Müssen alle Bandenmitglieder jede Tat begehen?

Nein. Die konkrete Strafbarkeit jedes Mitglieds richtet sich nach seinem Tatbeitrag und dem jeweiligen Tatbestand.

Ist eine hierarchische Organisation nötig?

Nein. Auch ein lockerer, aber auf Dauer und mehrere Taten gerichteter Zusammenschluss kann genügen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Mittäterschaft, Täterschaft, Straftat. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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