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Relative Revisionsgründe

Relative Revisionsgründe sind Rechtsfehler eines Strafurteils, bei denen eine Aufhebung voraussetzt, dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht. Anders als bei den abschließend aufgezählten absoluten Revisionsgründen wird dieser Zusammenhang nicht unwiderlegbar vermutet. Das Revisionsgericht prüft, ob ohne den Fehler möglicherweise anders entschieden worden wäre. Relative Revisionsgründe können Verstöße gegen Verfahrensrecht oder materielles Recht betreffen. Sie müssen in zulässiger Form mit Sach- oder Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Rechtliche Bedeutung

Rechtsgrundlage für die Beruhensprüfung ist § 337 StPO. Es genügt regelmäßig die konkrete Möglichkeit eines anderen Ergebnisses.

Voraussetzungen und Folgen

Bei Verfahrensrügen muss zunächst der Fehler vollständig dargelegt sein. Danach bewertet das Revisionsgericht seine mögliche Auswirkung auf Schuldspruch oder Rechtsfolgen.

Beispiel

Das Gericht lehnt einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft ab. Bleibt offen, ob die beantragte Beweiserhebung das Ergebnis hätte beeinflussen können, kann das Urteil darauf beruhen.

Häufige Fragen

Was bedeutet „Beruhen“?

Es muss möglich erscheinen, dass das Urteil ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre.

Wer muss die Auswirkung beweisen?

Das Revisionsgericht beurteilt den Zusammenhang anhand des Urteils und des zulässigen Revisionsvortrags.

Sind Fehler der Strafzumessung relativ?

Ja. Ein Rechtsfehler führt nur zur Aufhebung, wenn der Rechtsfolgenausspruch darauf beruhen kann.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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