Begehungsdelikt

Ein Begehungsdelikt ist eine Straftat, deren tatbestandsmäßiges Verhalten in einem aktiven Tun besteht. Der Täter setzt durch eine Handlung einen vom Straftatbestand missbilligten Geschehensablauf in Gang oder nimmt die verbotene Handlung unmittelbar vor. Gegenbegriff ist das Unterlassungsdelikt. Die Abgrenzung richtet sich nicht nach einer rein körperlichen Betrachtung, sondern nach dem sozialen Sinn des Verhaltens und ist besonders wichtig, wenn Tun und Unterlassen ineinandergreifen.

Aktives Tun als Tathandlung

Beim Begehungsdelikt verlangt der gesetzliche Tatbestand ein positives Verhalten, etwa das Wegnehmen einer Sache, die Abgabe einer falschen Erklärung oder die körperliche Einwirkung auf einen anderen. Die Strafbarkeit knüpft daran an, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Handlung vornimmt.

Begehungsdelikte können als Tätigkeits- oder Erfolgsdelikte ausgestaltet sein. Die Bezeichnung sagt daher noch nicht, ob ein vom Verhalten abtrennbarer Erfolg eintreten muss.

Abgrenzung zum Unterlassungsdelikt

Echtes Unterlassungsdelikt

Ein echtes Unterlassungsdelikt beschreibt das Nichtvornehmen einer gebotenen Handlung unmittelbar, beispielsweise die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB. Eine besondere Garantenstellung ist nur erforderlich, wenn der jeweilige Tatbestand sie voraussetzt.

Unechtes Unterlassungsdelikt

Nach § 13 Abs. 1 StGB kann ein grundsätzlich als Begehungsdelikt formulierter Erfolgstatbestand durch Unterlassen verwirklicht werden. Dafür muss der Täter rechtlich für die Abwendung des Erfolgs einzustehen haben und das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch aktives Tun entsprechen. Diese Einstandspflicht heißt Garantenstellung.

Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

Enthält ein Geschehen sowohl aktive als auch passive Elemente, wird nach wertender Betrachtung gefragt, worin der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt. Maßgeblich sind der konkrete Tatvorwurf, der Schutzzweck des Delikts und der Zusammenhang zwischen vorausgehendem Tun und späterem Nichtverhindern. Die Einordnung darf nicht allein davon abhängen, ob sich der Täter äußerlich bewegt hat.

Formen des Begehungsdelikts

Tätigkeitsdelikt

Beim Tätigkeitsdelikt genügt die gesetzlich umschriebene Handlung; ein davon räumlich oder zeitlich abtrennbarer Erfolg ist nicht erforderlich. Ein Beispiel ist der Meineid durch falsches Schwören. Vollendet ist das Delikt mit Abschluss der tatbestandsmäßigen Tätigkeit.

Erfolgsdelikt

Ein Erfolgsdelikt setzt zusätzlich einen tatbestandlichen Erfolg voraus, etwa eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Zwischen Handlung und Erfolg müssen Kausalität sowie objektive Zurechnung bestehen.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Einordnung als Begehungsdelikt sagt nichts über die subjektive Tatseite. Nach § 15 StGB ist grundsätzlich vorsätzliches Handeln erforderlich, sofern das Gesetz die fahrlässige Begehung nicht ausdrücklich unter Strafe stellt. Ein Begehungsdelikt kann daher als Vorsatz- und, bei entsprechender Norm, als Fahrlässigkeitsdelikt vorkommen.

Bedeutung für Versuch und Vollendung

Beim Begehungsdelikt beginnt der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt. Bei einem Erfolgsdelikt ist die Tat grundsätzlich erst mit Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs vollendet. Bei einem reinen Tätigkeitsdelikt genügt die vollständige Vornahme der beschriebenen Handlung.

Beispiel

T stößt O absichtlich eine Treppe hinunter; O bricht sich den Arm. Das Stoßen ist aktives Tun und damit eine Begehungshandlung. Der Verletzungserfolg beruht kausal auf dem Stoß und verwirklicht das dadurch geschaffene unerlaubte Risiko. T kann sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch aktives Tun strafbar gemacht haben. Hätte ein rettungspflichtiger Garant den Sturz lediglich pflichtwidrig nicht verhindert, wäre § 223 StGB in Verbindung mit § 13 StGB zu prüfen.

Häufige Fragen

Ist jedes Begehungsdelikt ein Erfolgsdelikt?

Nein. Auch Tätigkeitsdelikte werden durch aktives Tun begangen, ohne dass ein gesonderter Erfolg eintreten muss.

Kann derselbe Straftatbestand durch Tun und Unterlassen verwirklicht werden?

Ja. Ein als Begehungsdelikt formulierter Erfolgstatbestand kann unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 StGB durch Unterlassen begangen werden.

Ist eine Garantenstellung beim aktiven Tun erforderlich?

Grundsätzlich nein. Sie ist für die Gleichstellung eines Unterlassens mit aktivem Tun nach § 13 StGB bedeutsam.

Wie werden mehrdeutige Verhaltensabläufe eingeordnet?

Entscheidend ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nach dem sozialen Sinn des Gesamtverhaltens und dem konkreten Straftatbestand.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Die Gegenüberstellung von aktivem Tun und pflichtwidrigem Unterlassen folgt insbesondere aus § 13 StGB. Die Grundregel zu Vorsatz und Fahrlässigkeit enthält § 15 StGB; das unmittelbare Ansetzen zum Versuch bestimmt § 22 StGB. Weitere Erläuterungen zum Aufbau der Straftat bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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