Garantien der Nichtwiederholung

Garantien der Nichtwiederholung sind auf die Zukunft gerichtete Sicherungen, die ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat unter bestimmten Umständen geben muss. Zusammen mit entsprechenden Zusicherungen sollen sie verhindern, dass die Verletzung erneut eintritt. Artikel 30 Buchstabe b der ILC-Artikel verlangt solche Maßnahmen, wenn die Umstände sie erfordern. Sie können rechtliche, organisatorische oder praktische Veränderungen betreffen. Die Pflicht entsteht nicht automatisch bei jedem Verstoß und ist von Beendigung sowie Wiedergutmachung bereits eingetretener Schäden zu unterscheiden.

Zukunftssicherung nach einem Verstoß

Art des Verstoßes und Wiederholungsrisiko bestimmen, welche Sicherung angemessen ist. Eine bloße Erklärung kann unzureichend sein, wenn strukturelle Ursachen fortbestehen. Nicht jede denkbare Reform ist deshalb aber geschuldet.

Beispiel

Eine Behörde missachtet wiederholt eine internationale Schutzpflicht. Neben der Beendigung des Verstoßes können geänderte Dienstanweisungen und Kontrollmechanismen gegen Wiederholung erforderlich werden.

FAQ

Sind Garantien immer geschuldet?

Nein. Entscheidend sind die konkreten Umstände.

Genügt stets ein Versprechen?

Nur wenn es dem Wiederholungsrisiko angemessen begegnet.

Ersetzen Garantien Entschädigung?

Nein. Zukunftssicherung und Schadensausgleich haben verschiedene Aufgaben.

Verwandte Begriffe

Staatenverantwortlichkeit · Reparation · Völkerrechtswidrige Handlung · Vertragsverletzung im Völkerrecht · Zurechnung im Völkerrecht

Quellen und weiterführende Informationen

ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit · Artikel 25 GG und allgemeine Regeln des Völkerrechts

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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