Genugtuung im Völkerrecht
Genugtuung im Völkerrecht ist eine Form der Wiedergutmachung für eine Verletzung, die durch Wiederherstellung oder Geldentschädigung nicht ausgeglichen werden kann. Sie wird auch satisfaction genannt und betrifft insbesondere immaterielle Beeinträchtigungen eines Staats. In Betracht kommen die Anerkennung des Rechtsverstoßes, eine Bedauernserklärung, eine förmliche Entschuldigung oder andere angemessene Formen. Artikel 37 der ILC-Artikel verlangt Verhältnismäßigkeit zur Verletzung und schließt eine Erniedrigung des verantwortlichen Staats aus. Genugtuung ist keine beliebig bemessene staatliche Strafzahlung.
Angemessene Anerkennung der Verletzung
Auch die gerichtliche Feststellung eines Verstoßes kann je nach Fall eine geeignete Form sein. Genugtuung darf neben anderen Wiedergutmachungsformen stehen, ersetzt aber nicht automatisch den Ausgleich materieller Schäden.
Beispiel
Ein Staat verletzt die Immunität eines fremden Diplomaten und erkennt den Verstoß später förmlich an. Eine angemessene Entschuldigung kann immaterielle Folgen ausgleichen; Vermögensschäden sind gesondert zu prüfen.
FAQ
Ist immer eine Entschuldigung nötig?
Die passende Form hängt vom Fall ab.
Darf Genugtuung einen Staat erniedrigen?
Artikel 37 schließt dies aus.
Ist Genugtuung mit Entschädigung identisch?
Nein. Sie hat eine andere Ausgleichsfunktion.
Verwandte Begriffe
Reparation · Staatenverantwortlichkeit · Völkerrechtswidrige Handlung · Diplomatischer Schutz · Friedliche Streitbeilegung
Quellen und weiterführende Informationen
ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit · Artikel 25 GG und allgemeine Regeln des Völkerrechts
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.