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Geschlechtsspezifische Gewalt

Geschlechtsspezifische Gewalt bezeichnet Gewalt, die sich gegen einen Menschen wegen seines Geschlechts richtet oder eine Geschlechtsgruppe unverhältnismäßig stark betrifft. Im Regelungszusammenhang der Istanbul-Konvention steht Gewalt gegen Frauen im Mittelpunkt. Das Gewalthilfegesetz verwendet eine eigene, auf Frauen bezogene Definition und erfasst körperliche, sexuelle und psychische Schäden oder Leiden sowie entsprechende Gefährdungen. Der Begriff beschreibt einen Zusammenhang und eine Schutzaufgabe; die Strafbarkeit einzelner Handlungen richtet sich nach den einschlägigen Straftatbeständen.

Unterschiedliche rechtliche Begriffsrahmen

Für die konkrete Rechtsfolge muss die jeweils maßgebliche Definition angewendet werden. Die Istanbul-Konvention erfasst bei Gewalt gegen Frauen auch wirtschaftliche Schäden oder Leiden. Ein weiter sozialer Begriff darf daher nicht ungeprüft mit dem besonderen gesetzlichen Personenkreis des Gewalthilfegesetzes gleichgesetzt werden.

Beispiel

Ein Täter bedroht eine Frau, um sie wegen ihres Geschlechts zu kontrollieren und einzuschüchtern. Das kann geschlechtsspezifische Gewalt sein; die strafrechtliche Bewertung hängt von den konkreten Handlungen ab.

FAQ

Ist der Begriff selbst ein Straftatbestand?

Nein. Strafbarkeit folgt etwa aus den jeweils einschlägigen Körperverletzungs-, Bedrohungs- oder Sexualdelikten.

Geht es nur um körperliche Angriffe?

Nein. Der jeweilige Rechtsrahmen erfasst auch weitere Gewaltformen.

Sind alle gesetzlichen Definitionen gleich?

Nein. Konvention und Gewalthilfegesetz verwenden unterschiedliche Regelungszusammenhänge.

Verwandte Begriffe

Körperverletzung · Bedrohung · Nachstellung · Diskriminierungsverbot · Positive Verpflichtungen · Schutzpflicht des Staates

Quellen und weiterführende Informationen

Europarat: Istanbul-Konvention · § 2 Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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