Mitverschulden im Völkerrecht

Mitverschulden im Völkerrecht bezeichnet die Berücksichtigung eines eigenen Beitrags des Verletzten zur Entstehung oder zum Umfang eines wiedergutzumachenden Schadens. Artikel 39 der ILC-Artikel erfasst vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des verletzten Staats sowie einer Person oder Einrichtung, für die Wiedergutmachung verlangt wird. Entscheidend ist ein relevanter Beitrag zur Schädigung. Ein solcher Beitrag beseitigt nicht automatisch den ursprünglichen Rechtsverstoß des verantwortlichen Staats, kann aber den Umfang des geschuldeten Schadensausgleichs beeinflussen. Die Umstände müssen konkret nachgewiesen werden.

Schadensbeitrag und Verantwortlichkeit

Die Regel betrifft die Bestimmung der Wiedergutmachung. Sie ist von einer Rechtfertigung des staatlichen Verhaltens zu unterscheiden. Ein bloßer politischer Vorwurf ohne Zusammenhang zum Schaden reicht nicht. Besondere vertragliche Haftungsregeln können vorgehen.

Beispiel

Ein Staat verursacht rechtswidrig einen Sachschaden. Der geschädigte Träger vergrößert den Schaden anschließend fahrlässig. Bei der Wiedergutmachung wird geprüft, welcher zusätzliche Schaden auf diesen eigenen Beitrag zurückgeht.

FAQ

Entfällt damit jeder Ersatzanspruch?

Nicht automatisch. Der relevante Schadensbeitrag ist zu bestimmen.

Gilt die Regel nur für staatliches Verhalten?

Artikel 39 berücksichtigt auch bestimmte Personen und Einrichtungen.

Wird die ursprüngliche Handlung dadurch rechtmäßig?

Nein. Schadensausgleich und Rechtswidrigkeit sind verschiedene Fragen.

Verwandte Begriffe

Reparation · Staatenverantwortlichkeit · Völkerrechtswidrige Handlung · Rechtswidrigkeitsausschluss im Völkerrecht · Diplomatischer Schutz

Quellen und weiterführende Informationen

ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit · Artikel 25 GG und allgemeine Regeln des Völkerrechts

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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